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   BGBl. I 1990 S. 2171   

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BGBl. I 1990 S. 2171 (https://dejure.org/1990,20391)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1990 Teil I Nr. 54, ausgegeben am 16.10.1990, Seite 2171
  • Dritte Verordnung zur Änderung der Arbeitslosenhilfe-Verordnung
  • vom 10.10.1990

Verordnungstext

 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BSG, 07.09.2000 - B 7 AL 72/99 R

    Tarifvertragliche Überbrückungsbeihilfe, keine Einkommensanrechnung bei der

    die aus sittlichen oder sozialen Gründen gewährten Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln, insbesondere solche, die wegen Bedürftigkeit an besonders verdiente Personen oder Künstler oder deren Hinterbliebene gewährt werden (Nr. 6; vor Änderung durch die 3. Verordnung zur Änderung der AlhiV vom 10. Oktober 1990, BGBl I 2171 Nr. 8; zur Weitergeltung der AlhiV ab 1. Januar 1998 Art. 81 und 82 AFRG) - im folgenden unter 6 -.
  • BSG, 20.02.1991 - 11 RAr 109/89

    Bedürftigkeit iS der Arbeitslosenhilfe bei Kapitalentschädigung wegen einer

    Durch die dritte Verordnung zur Änderung der AlhiV vom 10. Oktober 1990 (BGBl I 2171) ist die Freistellung der Grundrente in § 11 AlhiV (nunmehr Nr. 2) dahin erweitert worden, daß bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 vH ein Betrag in Höhe von zwei Dritteln, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 10 vH ein Betrag in Höhe von einem Drittel der Mindestgrundrente kein Einkommen ist.
  • BSG, 07.09.2000 - B 7 AL 82/99 R

    Tarifvertragliche Überbrückungsbeihilfe, keine Einkommensanrechnung bei der

    die aus sittlichen oder sozialen Gründen gewährten Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln, insbesondere solche, die wegen Bedürftigkeit an besonders verdiente Personen oder Künstler oder deren Hinterbliebene gewährt werden (Nr. 6; vor Änderung durch die 3. Verordnung zur Änderung der AlhiV vom 10. Oktober 1990 - BGBl I 2171 - Nr. 8; zur Weitergeltung der AlhiV ab 1. Januar 1998 Art. 81 und 82 AFRG) - im folgenden unter 6 -.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.09.2008 - L 30 AL 1095/05

    Rücknahme der Arbeitslosenhilfebewilligung - Bedürftigkeitsprüfung -

    Nach § 6 Abs. 1 Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 07. August 1974 (BGBl. I S. 1929) in der hier anzuwendenden in den Jahren 1994 und 1995 geltenden Fassung der Dritten Verordnung zur Änderung der Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 10. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2171) ist das Vermögen des Arbeitslosen, seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten und der Eltern eines minderjährigen unverheirateten Arbeitslosen zu berücksichtigen, soweit es verwertbar, die Verwertung zumutbar ist und der Wert des Vermögens, dessen Verwertung zumutbar ist, jeweils 8000 DM übersteigt.
  • FG München, 23.01.2001 - 12 K 5096/97

    Kindergeld

    Ob die einschlägigen Bestimmungen (2.500,- DM bzw. 4.500,- DM bzw. 8.000,- DM nach der Verordnung zu § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG , BGBl. I 1988, 150 bzw. 8.000,- DM nach § 6 Abs. 1 AlhiV i.d.F.v. 10. Oktober 1990, BGBl. I 1990, 2171) auch für das Kindergeldrecht heranzuziehen sind oder ob der Freibetrag von 30.000,- DM nach der Dienstanweisung zu § 32 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG (DA 63.3.6.3.2 Abs. 6 S. 2) als zutreffend zu erachten ist, kann dahinstehen; denn alle genannten Wertgrenzen werden im Streitfall durch das frei verfügbare Vermögen bei weitem überstiegen.
  • LSG Berlin, 22.10.2004 - L 4 AL 78/02

    Rücknahme eines rechtswidrigen Arbeitslosenhilfe gewährendenden Bescheids und

    Nach § 6 Abs. 1 der auf der Grundlage von § 137 Abs. 3 AFG erlassenen Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 7. August 1974 (Alhi-VO, in der Fassung vom 10. Oktober 1990, BGBl. I, S. 2171) ist Vermögen des Arbeitslosen und seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen, soweit es verwertbar und die Verwertung zumutbar ist und der Wert des Vermögens, dessen Verwertung zumutbar ist, jeweils achttausend Deutsche Mark übersteigt.
  • LSG Bayern, 20.04.2001 - L 8 AL 50/00
    Gemäß § 6 Abs. 1 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 07.08.1994 (BGBl.I S.1929) i.d.F. der Änderungsverordnung vom 10.10.1990 (BGBl.I S.2171) war der Wert der von ihm nicht mehr bewohnten Eigentumswohnung, soweit er 8.000,00 DM überstieg, zu berücksichtigen.
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