Gesetzgebung
BGBl. I 1992 S. 2086 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1992 Teil I Nr. 58, ausgegeben am 24.12.1992, Seite 2086
- Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
- vom 21.12.1992
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
Wird zitiert von ... (8)
- BVerfG, 07.06.2000 - 2 BvL 1/97
Bananenmarktordnung
c) Art. 23 Abs. 1 Satz 1 GG (eingefügt durch Gesetz vom 21. Dezember 1992 - BGBl I S. 2086 -) hat diese Rechtsprechung bekräftigt. - BVerfG, 31.03.2016 - 2 BvR 1576/13
Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend die Berechtigung von Unionsbürgern …
Der mit Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2086) eingefügte heutige Art. 28 Abs. 1 Satz 3 GG bestimmt, dass bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar sind. - StGH Bremen, 31.01.2014 - St 1/13
Verfassungsrechtlichen Prüfung des Gesetzentwurfs zur Ausweitung des Wahlrechts
Allerdings ist Art. 28 Abs. 1 GG zeitlich nach dieser Entscheidung des Staatsgerichtshofs durch verfassungsänderndes Gesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2086) um seinen heutigen Satz 3 ergänzt worden.Diese Entscheidungen waren aber schon damals heftig umstritten (ausführliche Nachweise zum damaligen Streitstand: BremStGH, Ent. v. 8.7.1991 - St 2/91 - BremStGHE 5, 36, 48); jedenfalls seit der Änderung des Grundgesetzes im Jahr 1992 (BGBl. I S. 2086) sind sie überholt.
- BVerfG, 31.03.1998 - 2 BvR 1877/97
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Euro-Einführung zum 1. Januar 1999
Als das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2086) der europäischen Integration in Art. 23 GG eine ausdrückliche Verfassungsgrundlage gegeben hat, stand dem verfassungsändernden Gesetzgeber als nächster Integrationsschritt die Entscheidung für eine Europäische Währungsunion vor Augen (…BTDrucks 12/3338, S. 5). - BVerfG, 22.09.2009 - 2 BvR 2136/09
Verfassungsbeschwerde gegen neue Begleitgesetze zum Vertrag von Lissabon …
Soweit der Vortrag des Beschwerdeführers dahingehend zu verstehen ist, dass er implizit das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2086) und das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 23, 45 und 93) vom 8. Oktober 2008 (BGBl I S. 1926) angreifen möchte, ist sein Vortrag - ungeachtet der Verkennung des besonderen Prüfungsmaßstabs für verfassungsändernde Gesetze - im Hinblick auf das Gesetz vom 21. Dezember 1992 jedenfalls verfristet (§ 93 Abs. 3 BVerfGG) und im Hinblick auf das Gesetz vom 8. Oktober 2008 jedenfalls nicht schutzwürdig. - VerfG Hamburg, 20.09.2005 - HVerfG 10/04 Zur Anpassung der nationalen Rechtslage an die Änderung des EG-Vertrages wurde durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2086) in Art. 28 Abs. 1 GG ein neuer Satz 3 eingefügt: "Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar.".
Die Umsetzung dieser Vorgaben des Gemeinschaftsrechts erfolgte schon vor Inkrafttreten durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2086), durch den in Art. 28 Abs. 1 GG der neue Satz 3 eingefügt worden ist.
- VerfG Brandenburg, 15.06.2017 - VfGBbg 38/16
Kommunalwahl; Unterstützungsunterschriften; Verfassungsbeschwerde unzulässig; …
Denn der Landesgesetzgeber hat in der Folge der Einfügung des Art. 28 Abs. 1 Satz 3 GG durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2086) - woran auch der Beschwerdeführer mit seiner Argumentation einer "Öffnung" des Grundgesetzes für ein Wahlrecht von Nicht-EU-Ausländern ansetzt - das Kommunalwahlgesetz durch das schon angeführte Gesetz vom 14. Dezember 1995 geändert und § 8 Satz 1 Nr. 1 BbgKWahlG neu gefasst und somit die mit der Änderung der Bundesverfassung gegebenen Möglichkeiten umgesetzt. - VGH Baden-Württemberg, 25.03.1996 - 1 S 386/96
Bürgermeisterwahl in Baden-Württemberg - kein aktives Wahlrecht für Unionsbürger
Zwar schuf der Deutsche Verfassungsgeber durch die Einfügung des Satzes 3 in Art. 28 Abs. 1 GG (Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 21.12.1992, BGBl. I S. 2086) die konstitutionelle Voraussetzung für das aktive und passive Kommunalwahlrecht von Unionsbürgern im Vorgriff auf eine spätere Umsetzung einer zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorhandenen Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zum Kommunalwahlrecht (vgl. hierzu und zum Folgenden: Schrapper, Richtlinie 94/80/ EG zum aktiven und passiven Kommunalwahlrecht für Unionsbürger, DVBl. 1995, 1167), doch begründet diese Norm des Verfassungsrechts nicht unmittelbar das Wahlrecht der Unionsbürger.