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   BGBl. II 1998 S. 2618   

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BGBl. II 1998 S. 2618 (https://dejure.org/1998,27078)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 42, ausgegeben am 07.10.1998, Seite 2618
  • 14. Verordnung zur Änderung der Anlagen A und B zum ADR-Übereinkommen (14. ADR-Änderungsverordnung)
  • vom 29.09.1998

Verordnungstext

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BayObLG, 26.04.2001 - 3 ObOWi 30/01

    Untereinander unabhängige Tanks einer Beförderungseinheit müssen während der

    Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist allerdings die Auffassung des Amtsgerichts, dass der Betroffene durch das Umfüllen des tiefgekühlten Stickstoffs auf dem Autobahnparkplatz den Tatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 1 GGBefG i.V.m. 10 Nr. 8 Buchst. d, § 9 Abs. 4 Nr. 4 Buchst. a GGVS i.V.m. Rn. 211178 der Anlage B zur GGVS i.d.F. der 14. ADR-Änderungsverordnung vom 29.9.1998 (BGBl II S. 2618) erfüllt hat.
  • OLG Karlsruhe, 16.01.2002 - 1 Ss 140/01

    Ordnungswidriges Verhalten eines Verladers von Gefahrguttransporten:

    Nach § 9 Abs. 4 Nr. 3a der Gefahrengutverordnung Straße (GGVS) vom 22.12.1998 (BGBl. I S. 3993) hat der Fahrzeugführer die nach Randnummer 10381 der Anlage B zum Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung durch die 14. ADR-Änderungsverordnung vom 29. September 1998 (BGBl. II S.2618) aufgeführten Begleitpapiere mit sich zu führen.
  • OLG Karlsruhe, 16.01.2002 - 1 Ss 168/01

    Ordnungswidriges Verhalten eines Fahrers eines Gefahrguttransportes:

    Nach § 9 Abs. 4 Nr. 3a der Gefahrengutverordnung Straße (GGVS) vom 22.12.1998 (BGBl. I S. 3993) hat der Fahrzeugführer die nach Randnummer 10381 der Anlage B zum Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung durch die 14. ADR-Änderungsverordnung vom 29. September 1998 (BGBl. II S.2618) aufgeführten Begleitpapiere mit sich zu führen.
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