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   BGBl. I 2000 S. 778   

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BGBl. I 2000 S. 778 (https://dejure.org/2000,39637)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 25, ausgegeben am 07.06.2000, Seite 778
  • Verordnung über die Berufsausbildung zum Gerüstbauer/zur Gerüstbauerin
  • vom 26.05.2000

Verordnungstext

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • LSG Thüringen, 15.12.2014 - L 6 R 633/09

    Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit - Verweisbarkeit

    Diese Tätigkeit begründet bereits deshalb keinen Berufsschutz als Facharbeiter, weil zum Zeitpunkt der beruflichen Tätigkeit die Ausbildungsdauer auf der Grundlage der Verordnung über die Berufsausbildung zum Gerüstbauer vom 18. Dezember 1990 (BGBl I S.2884) zwei Jahre betrug; erst nach dem Ausscheiden des Klägers aus dem Berufsleben erging die Verordnung vom 26. Mai 2000 (BGBl I S.778), wonach die Ausbildungsdauer auf drei Jahre angehoben wurde.

    Zudem wurden nach Angaben des Klägers im Betrieb wesentliche Ausbildungsinhalte nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Gerüstbauer vom 26. Mai 2000 (BGBl. I S. 778), wie z.B. das Bauen eines Hängegerüstes, das Einrüsten eines Turmes und eines Umspannwerkes sowie das Bauen einer Tribüne und einer Fußgängerbehelfsbrücke nicht ausgeführt, was den Erwerb der entsprechenden theoretischen und praktischen Kenntnisse ausschließt.

  • LAG Hessen, 20.02.2018 - 12 Sa 1418/15

    VTV Gerüstbau

    Nach § 4 Ziff. 19 (Bauen von Gerüsten für besondere Anforderungen) der Verordnung über die Berufsausbildung zum Gerüstbauer/zur Gerüstbauerin vom 26. Mai 2000 (BGBl. I S. 778) werden in der Ausbildung Fertigkeiten und Kenntnisse des Auf-, Um- und Abbaus von Bühnen und Tribünen vermittelt.
  • BAG, 18.10.2017 - 10 AZR 327/16

    Gerüstbauerhandwerk - Vermieten von Bauaufzügen - Sozialkassenverfahren

    (b) Vorliegend erwähnen bspw. die Verordnung über die Berufsausbildung zum Gerüstbauer/zur Gerüstbauerin vom 26. Mai 2000 (GerüstbAusbV 2000; BGBl. I S. 778) sowie die Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Gerüstbauer-Handwerk vom 12. Dezember 2000 (GerüstbMstrV; BGBl. I S. 1694) idF von Art. 2 der Verordnung vom 17. November 2011 (BGBl. I S. 2234) an einzelnen Stellen "Aufzüge".
  • LAG Hessen, 31.08.2018 - 10 Sa 443/18

    Die in dem SokaSiG II enthaltene Rückwirkung ist zulässig (Anschluss an Hess. LAG

    Nach § 4 Ziff. 19 (Bauen von Gerüsten für besondere Anforderungen) der Verordnung über die Berufsausbildung zum Gerüstbauer/zur Gerüstbauerin vom 26. Mai 2000, in Kraft seit dem 1. August 2000 (BGBl. I S. 778) , werden in der Ausbildung Fertigkeiten und Kenntnisse des Auf-, Um- und Abbaus von Bühnen und Tribünen vermittelt.
  • LSG Bayern, 26.07.2005 - L 6 R 270/03

    Voraussetzungen für das Vorliegen von Berufsunfähigkeit; Erwerbsunfähigkeit bei

    Darin wurde die Ausbildungsdauer auf zwei Jahre festgesetzt, erst nach Ausscheiden des Klägers aus dem Berufsleben erging die Verordnung vom 26.05.2000 (BGBl I S.778) wonach die Ausbildungsdauer auf drei Jahre angehoben wurde mit den entsprechenden höheren Anforderungen.
  • LSG Berlin, 25.08.2003 - L 16 RJ 48/01

    Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit; Pflichtbeiträge für eine

    Zwar ist erst seit dem Jahr 2000 und damit in der Zeit nach dem Ausscheiden des Klägers aus der aktiven Tätigkeit an seinem letzten Arbeitsplatz am 30. Januar 1995 eine dreijährige Ausbildungsdauer für den jetzt so genannten "Gerüstbauer" vorgesehen (Verordnung über die Ausbildung zum Beruf des Gerüstbauers/der Gerüstbauerin vom 26. Mai 2000, BGBl. I S. 778).
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