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   BGBl. I 2007 S. 221   

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BGBl. I 2007 S. 221 (https://dejure.org/2007,62721)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 7, ausgegeben am 05.03.2007, Seite 221
  • Neufassung der Düngeverordnung
  • vom 27.02.2007

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Wird zitiert von ... (5)

  • BVerwG, 06.11.2012 - 9 A 17.11

    Planfeststellung; FFH-Gebiet; Gebietsabgrenzung; Gebietsauswahl;

    Vielmehr hat der Satzungsgeber differenzierend das Düngen geregelt und für besonders sensible Bereiche des Naturschutzgebiets das Einbringen von Gülle verboten (Ziff. 2.1.0.3.7), was auch auf die hier in Rede stehenden mit den geschützten Lebensraumtypen bewachsenen Flächen zutrifft; im Übrigen ist im Rahmen der guten fachlichen Praxis (§ 5 Abs. 2 BNatSchG) die Düngeverordnung (Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen vom 27. Januar 2007, BGBl I S. 221) zu beachten.
  • VG Karlsruhe, 21.01.2014 - 4 K 3315/11

    Gebühr für Umweltinformation

    Die Düngeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2007 (BGBl. I S. 221), gültig ab 14.01.2006, die zuletzt durch Artikel 5 Abs. 36 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, ist amtlich abgekürzt mit "DüV".
  • VG Augsburg, 14.04.2015 - Au 3 K 14.920

    Betriebsprämie; Kürzung; Cross-Compliance-Verstoß; Fahrlässigkeit

    Diese wurde durch die Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung - DüV), die vorliegend in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2007 (BGBl. I S. 221), zur Anwendung kommt, umgesetzt.
  • VG Saarlouis, 03.09.2019 - 1 K 703/18

    Kürzung landwirtschaftlicher Subventionen wegen einer Verletzung der

    Da sich der streitige Vorgang am 26.01.2017 - damit vor dem Inkrafttreten der Neufassung der Düngeverordnung vom 26.05.2017 (BGBl. I S. 1305) -(Die Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 ist gemäß Art. 5 der Verordnung zur Neuordnung der guten fachlichen beim Düngen am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten, vgl. BGBl. I, S. 1305 (1348).) ereignet hat, sind vorliegend die Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung - DüV) vom 27. Februar 2007 (BGBl. I S. 221) in der hier maßgeblichen Fassung der Änderung durch Artikel 5 Absatz 36 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), folgend: DÜV a.F., sowie das Düngegesetz vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136) in der hier maßgeblichen Fassung der Änderung durch Art. 370 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474), folgend: Düngegesetz a.F., einschlägig.
  • VG München, 22.09.2010 - M 18 K 08.2093

    Betriebsprämie

    Die zulässige Stickstoffausbringungsmenge ergibt sich aus den Vorschriften der Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen - DüV - (in der Neufassung durch Bekanntmachung vom 27. Februar 2007 BGBl. I, S. 221), die auch der Umsetzung der RL (EWG) Nr. 91/676 des Rates vom 12. Dezember 1991 (AGl. L 375/1) zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen dient.
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