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   BGBl. I 2007 S. 2878   

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BGBl. I 2007 S. 2878 (https://dejure.org/2007,56972)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 64, ausgegeben am 19.12.2007, Seite 2878
  • Elfte Verordnung zur Änderung der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung
  • vom 10.12.2007

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Wird zitiert von ... (6)

  • BFH, 24.09.2014 - V R 11/14

    Umsatzsteuerliche Begünstigung von Integrationsprojekten - Teilweise

    Das gilt allerdings gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 UStG (eingefügt m.W.v. 19. Dezember 2006 durch Art. 7 Nr. 5 Buchst. a des Jahressteuergesetzes 2007  vom 13. Dezember 2006, BGBl I 2007, 2878) "für Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt werden, ... nur, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden, oder wenn die Körperschaft mit diesen Leistungen ihrer in den §§ 66 bis 68 der Abgabenordnung bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklicht".
  • FG Sachsen-Anhalt, 28.02.2008 - 1 K 791/07

    Anerkennung von Baraufwendungen für Handwerkerleistungen i.S.v. § 35a Abs. 2 S. 2

    Zwar wurde § 35 a Abs. 2 Satz 2 EStG nach § 52 Abs. 50 b Satz 2 EStG erst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (Jahressteuergesetz 2007, BGBl. I 2878) für den Veranlagungszeitraum 2006, soweit die den Aufwendungen zugrunde liegenden Leistungen nach dem 31. Dezember 2005 erbracht worden sind, in Kraft gesetzt - die gesetzliche Normierung somit erst zum Ende des Veranlagungszeitraumes geschaffen -, doch sind die Regelungen und Inhalte der Vorgängervorschrift des § 35 a EStG seit dem Veranlagungszeitraum 2003 bekannt.
  • FG Baden-Württemberg, 19.10.2009 - 9 K 411/06

    Ermäßigter Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG 2005 für

    Soweit sich durch das Jahressteuergesetz 2007 vom 18. Dezember 2006 (BGBl I 2007, 2878) die Rechtslage für die umsatzsteuerrechtliche Begünstigung von Integrationsprojekten verschärft habe, sei dies für das Streitjahr ohne Belang.
  • FG Baden-Württemberg, 24.09.2009 - 3 K 14/07

    Steuerfreiheit der monatlichen und der vom Reingewinn bestimmten

    Zum Arbeitslohn gehören --sofern es an einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers an derartigen Aufwendungen mangelt-- auch Ausgaben, die ein Arbeitgeber leistet, um einen Arbeitnehmer oder diesem nahe stehende Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern (Zukunftssicherung; § 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 der im Streitjahr gültigen Fassung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung --LStDV 2001--; § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG 2001; s. auch § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG in der Fassung von Art. 1 des Jahressteuergesetzes [JStG] 2007 vom 13. Dezember 2006, BGBl. I 2007, 2878, BStBl I 2007, 28; BFH-Urteile vom 11. Dezember 2008 VI R 9/05, BStBl II 2009, 385; vom 16. Oktober 2002 XI R 75/00, BStBl II 2003, 288 zu II. A. 1. a, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • FG Düsseldorf, 22.08.2008 - 11 K 580/07

    Auswirkung des nachträglichen Bekanntwerdens von als Arbeitslohn behandelten und

    Streitig ist, ob das nachträgliche Bekanntwerden von Ausgleichszahlungen an eine Zusatzversorgungskasse, die der Arbeitgeber als steuerpflichtigen Arbeitslohn behandelt und lohnversteuert hat, die aber nach der neueren, zur Rechtslage vor Geltung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 b) EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes - JStG - 2007 (BGBl. I 2007, 2878) ergangenen Rechtsprechung nicht der Steuerpflicht unterliegen, eine Änderung des Steuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung - AO - rechtfertigt.
  • FG München, 22.10.2013 - 13 K 2071/11

    Gesonderte Verlustfeststellung nach § 2a EStG für Zwecke des

    § 10d Abs. 4 Satz 6 EStG gilt gemäß § 52 Abs. 25 Satz 5 EStG i.d.F. des Jahressteuergesetz (JStG) 2007 (Bundesgesetzblatt I S. 2878) für alle bei Inkrafttreten des JStG 2007 noch nicht abgelaufenen Feststellungsfristen.
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