Gesetzgebung
BGBl. I 2007 S. 46 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 2, ausgegeben am 26.01.2007, Seite 46
- Erste Verordnung zur Änderung der Nahrungsergänzungsmittelverordnung und zur Änderung der Ersten Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung
- vom 17.01.2007
Verordnungstext
Gesetzesbegründung
- bundestag.de
Erste Verordnung zur Änderung der Nahrungsergänzungsmittelverordnung (G-SIG: 16021348)
Wird zitiert von ... (2)
- OVG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2008 - 13 A 3308/03
Inverkehrbringen eines Nahrungsergänzungsmittels mit Kieselerde und Calcium; …
Das Verkehrsverbot kann demgegenüber - anders als es in der gerichtlichen Verfügung vom 22. November 2005 anklingt - nicht auf § 69 Abs. 1 des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG -) gestützt werden, weil es sich bei dem streitgegenständlichen Produkt "U. Kieselerde + Calcium" nicht um ein Arzneimittel, sondern um ein den Lebensmitteln zuzuordnendes Nahrungsergänzungsmittel im Sinne des § 1 der Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel vom 24. Mai 2004 (BGBl. I S. 1011), geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 17. Januar 2007 (BGBl. I S. 46), handelt. - VG Köln, 31.07.2008 - 13 K 3070/00
Feststellung der Verkehrsfähigkeit von Gamma - Aminobuttersäure in der …
Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass nach heutiger Rechtslage gerade auch ein Konzentrat von Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung, das dazu bestimmt ist, die allgemeine Ernährung zu ergänzen und etwa als Pulver zur Aufnahme in abgemessenen kleinen Mengen auf den Markt gebracht wird als Lebensmittel in Form des Nahrungsergänzungsmittels definiert wird (§ 1 Abs. 1 der Nahrungsergänzungsmittelverordnung - NemV - vom 25. April 2004, BGBl. I, S. 1011, geändert durch Verordnung vom 17. Januar 2007, BGBl. I, S. 46) und dass zudem nach § 1 der Diätverordnung (DiätV) vom 28. April 2005 (BGBl. I, S. 1161), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Januar 2008 (BGBl. I, S. 123) auch "diätetische Lebensmittel", die für eine besondere Ernährung bestimmt sind und besonderen Ernährungserfordernissen von Verbrauchergruppen entsprechen, die sich in besonderen physiologischen Situationen befinden und deshalb einen besonderen Nutzen aus der kontrollierten Aufnahme bestimmter in der Nahrung enthaltener Stoffe ziehen können (vgl. Abs. 2 Nr. 1 b)), als Lebensmittel definiert werden.