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   BGBl. I 2008 S. 1854   

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BGBl. I 2008 S. 1854 (https://dejure.org/2008,40568)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 42, ausgegeben am 30.09.2008, Seite 1854
  • Gesetz zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
  • vom 24.09.2008

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (4)

  • 24.04.2008   BT   Koalition will Kinderzuschlag weiterentwickeln
  • 02.06.2008   BT   Experten: Änderungen beim Kinderzuschlag sind nur "ein erster Schritt"
  • 19.06.2008   BT   Regierung lehnt Änderungswünsche der Länder beim Kinderzuschlag ab
  • 25.06.2008   BT   Neuregelung des Kinderzuschlages auf den Weg gebracht
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.02.2010 - L 7 BK 1/09

    SonstigeAngelegenheiten

    Denn die Einkünfte der Klägerin decken ihren eigenen Bedarf (§ 6a Abs. 1 Nr. 2 BKGG i.d.F. bis zum 30.09.2008) bzw. erreichen den (zwischenzeitlich einheitlich fixierten) Betrag von 600 EUR (§ 6a Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 BKKG ab dem 01.10.2008 i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes vom 24.09.2008, BGBl. I S. 1854).

    cc) Das Einkommen der Klägerin überschreitet ferner nicht die Höchsteinkommensgrenze, bestehend aus dem zuvor dargelegten eigenen Bedarf der Klägerin zuzüglich des Gesamtkinderzuschlages von 280 Euro (§ 6a Abs. 1 Nr. 2 BKGG i.d.F. bis zum 30.09.2008; § 6a Abs. 1 Nr. 3 BKKG ab dem 01.10.2008 i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes vom 24.09.2008, BGBl. I S. 1854).

    Denn mit der Einfügung des Satzes 2 in § 6a Abs. 1 Nr. 4 BKGG sollte "die Anzahl der Kinder und Familien, die den Kinderzuschlag beziehen können, erhöht (werden)" (BT-Drucksache 16/9792, Seite 10), nicht dagegen der anspruchsberechtigte Personenkreis reduziert werden.

    In diesen Fällen "wird künftig ein Wahlrecht zwischen der Inanspruchnahme von Kinderzuschlag und Leistungen der Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch eingeräumt" (BT-Drucksache 16/9792, Seite 10).

    dd) Schließlich wird durch die Gewährung eines Kinderzuschlages die Hilfebedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft vermieden (§ 6a Abs. 1 Nr. 3 BKGG i.d.F. bis zum 30.09.2008; § 6a Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BKKG ab dem 01.10.2008 i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes vom 24.09.2008, BGBl. I S. 1854).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 02.02.2009 - L 19 AS 52/08

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Gegenteiliges folgt auch nicht aus der Neufassung des § 6a BKGG durch das Gesetz zur Änderung des BKGG vom 24.09.2008 (BGBl. I S. 1854).

    Diese Regelung dient lediglich der Einführung eines Wahlrechts zwischen Leistungen nach dem SGB II und dem Kinderzuschlag in entsprechenden Fällen, weil die Mehrbedarfe nach §§ 21, 28 Abs. 1 Satz 3 Nrn.2 bis 4 SGB II die Mindesteinkommensgrenze weiter erhöhen und damit die Inanspruchnahme des Kinderzuschlags erschweren (vgl. BT-Drucks. 16/9792 S. 12).

  • LSG Baden-Württemberg, 15.11.2011 - L 13 AS 1206/10

    Kinderzuschlag - Vermeidung von Hilfebedürftigkeit - Bedarfsgemeinschaft des

    Der streitige Anspruch richtet sich nach § 6a Abs. 1 Satz 1 BKGG in der hier anzuwendenden ab 1. Oktober 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des BKGG vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1854).
  • BSG, 05.04.2012 - B 14 KG 1/11 B
    Die Beklagte und die Vorinstanzen haben einen Anspruch des Klägers verneint, weil es an der maßgebenden Voraussetzung fehle, dass durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) vermieden wird (§ 6a Abs. 1 Nr. 4 BKGG idF des Gesetzes zur Änderung des BKGG vom 24.9.2008, BGBl I 1854).
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