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   BGBl. I 2011 S. 920   

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BGBl. I 2011 S. 920 (https://dejure.org/2011,90330)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 24, ausgegeben am 27.05.2011, Seite 920
  • Gesetz zur Beschleunigung der Zahlung von Entschädigungsleistungen bei der Anrechnung des Lastenausgleichs und zur Änderung des Aufbauhilfefondsgesetzes (ZEALG)
  • vom 23.05.2011

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Beschleunigung der Zahlung von Entschädigungsleistungen bei der Anrechnung des Lastenausgleichs und zur Änderung des Aufbauhilfefondsgesetzes (ZEALG)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (2)

  • 21.02.2011   BT   Verfolgte erhalten schneller Geld
  • 23.03.2011   BT   Schnellere Entschädigungszahlungen (in: Beschlüsse des Bundestages vom 23. bis 25. März 2011)
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BVerwG, 17.07.2014 - 5 C 20.13

    Analogie; Bemessungsgrundlage; bewegliche Sache; Binnenschiff; Berechtigter;

    Die in dem Schiffsregister eingetragenen Binnenschiffe, für deren Verlust dem Kläger eine Entschädigung zusteht (1.), unterfallen der Entschädigungsregelung für bewegliche Sachen (§ 5a des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen - Entschädigungsgesetz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 - BGBl I S. 1658 -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2011 - BGBl I S. 920 -).
  • BVerwG, 16.01.2017 - 3 PKH 3.16

    Verzinsung des Abschlags nach § 8 Abs. 2 EntschG bei Überschreitung der

    Der Abschlag nach § 8 Abs. 2 EntschG wurde durch das Gesetz zur Beschleunigung der Zahlung von Entschädigungsleistungen bei der Anrechnung des Lastenausgleichs und zur Änderung des Aufbauhilfefondsgesetzes - ZEALG - vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 920) eingeführt, um die Zinsbelastung des Entschädigungsfonds zu verringern (BT-Drs. 17/4807 S. 1).

    Die Verzinsung sollte nicht mehr bis zum Erlass des Entschädigungsbescheides, sondern nur noch bis zum Beginn des Abzugsverfahrens laufen (BT-Drs. 17/4807 S. 11).

  • BVerwG, 04.02.2015 - 5 B 28.14

    Nachweis des Ausnahmefalls einer von Willkür geprägten oder gegen Denkgesetze

    Hierbei handelt es sich um die alte Fassung der Vorschrift (im Folgenden: § 8 EntschG a.F.), da die durch das Gesetz vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 920) bewirkte umfassende Änderung dieser Vorschrift auf den Streitfall nicht anwendbar war.
  • BVerwG, 18.04.2013 - 5 B 62.12

    Anspruch auf ergänzende Singularrestitution

    Die Beschwerde möchte in Bezug auf § 1 Abs. 1 Satz 1 NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl I S. 1671), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 42 Gesetz vom 22. September 2005 (BGBl I S. 2809) - NS-VEntschG - i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 4 Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2005 (BGBl I S. 205), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2011 (BGBl I S. 920) geklärt wissen,.
  • BVerwG, 20.11.2014 - 5 C 39.13

    Untätigkeitsverpflichtungsklage; Bescheidung; Bescheidungsklage; allgemeines

    aa) Bemessungsgrundlage für die Entschädigung eines Unternehmens ist - wie sich aus § 2 Satz 2 bzw. § 2 Satz 5 NS-VEntschG i.V.m. § 4 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Entschädigungsgesetz - EntschG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl I S. 1658), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2011 (BGBl I S. 920), ergibt - in erster Linie der vor der Schädigung zuletzt festgestellte Einheitswert (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2011 a.a.O., jeweils Rn. 16).
  • VG Cottbus, 25.07.2013 - 1 K 759/09

    Entschädigungsrecht; Entschädigung der mit einem dinglichen Nutzungsrecht

    39 Nach § 8 Abs. 1 S. 1 des Entschädigungsgesetzes in der bis zum 27. Mai 2011 geltenden Fassung (vgl. Art. 1 § 8 Abs. 7 des am 28. Mai 2011 in Kraft getretenen Gesetzes zur Beschleunigung der Zahlung von Entschädigungsleistungen bei der Anrechnung des Lastenausgleichs und zur Änderung des Aufbauhilfefondsgesetzes (ZEALG) vom 23. Mai 2011 <BGBl. I S. 920>) ist von der nach § 7 EntschG gekürzten Bemessungsgrundlage der von der Ausgleichsverwaltung nach den Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes bestandskräftig festgesetzte Rückforderungsbetrag abzuziehen, sofern der Berechtigte nach § 2 Abs. 1 VermG oder sein Gesamtrechtsvorgänger für zu entschädigende Vermögenswerte, für die ein Schadensbetrag nach § 245 LAG ermittelt oder für die ein Sparerzuschlag nach § 249a LAG zuerkannt wurde, Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz erhalten hat.
  • VG Cottbus, 10.04.2014 - 1 K 917/13
    Die Änderung, die die Norm zum 28. Mai 2011 durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Beschleunigung der Zahlung von Entschädigungsleistungen bei der Anrechnung des Lastenausgleichs und zur Änderung des Aufbauhilfefondsgesetzes (ZEALG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 920) erfahren hat, findet entsprechend § 8 Abs. 7 EntschG n.F. keine Berücksichtigung, da am 28. Mai 2011 seitens der Ausgleichsverwaltung bereits Bescheide (vom 20. August 2008 und 6. Oktober 2009) über die nach dem Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG) ermittelten Rückforderungsbeträge bekanntgegeben worden waren.
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