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   BGBl. I 2012 S. 112   

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BGBl. I 2012 S. 112 (https://dejure.org/2012,92196)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 5, ausgegeben am 30.01.2012, Seite 112
  • Verordnung zur Neuregelung des Rechts der Zulassung von Seeanlagen seewärts der Begrenzung des deutschen Küstenmeeres
  • vom 15.01.2012

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Wird zitiert von ... (3)

  • BVerfG, 30.06.2020 - 1 BvR 1679/17

    Verfassungsbeschwerden gegen Windenergie-auf-See-Gesetz wegen fehlender

    Die Beschwerdeführerinnen sind Unternehmen, die die Zulassung vonOff-shore-Windparksin der ausschließlichen Wirtschaftszone nach der zuvor geltenden Seeanlagenverordnung (Verordnung über Anlagen seewärts der Begrenzung des deutschen Küstenmeeres vom 23. Januar 1997 <BGBl I S. 57>, im Folgenden auch in der Fassung durch Artikel 1 der Verordnung zur Neuregelung des Rechts der Zulassung von Seeanlagen seewärts der Begrenzung des deutschen Küstenmeeres vom 15. Januar 2012 <BGBl I S. 112>) beantragt und danach ihre Planungen und Untersuchungen durchgeführt haben.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.03.2012 - 5 K 6/10

    Anfechtung des Planfeststellungsbeschlusses für den Bau und Betrieb der

    Anders als etwa die Neuregelung des § 5 Abs. 6 Nr. 1 Seeanlagenverordnung (geändert durch Art. 1 der VO vom 15.01.2012 <BGBl. I S. 112>, in Kraft getreten am 31.01.2012), die die Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung als "abwägungsfesten" Belang regelt, der nicht beeinträchtigt werden darf, enthalten weder das Energiewirtschaftsgesetz noch die §§ 72 ff. VwVfG M-V einen ausdrücklichen Vorbehalt zugunsten der Bundesrepublik Deutschland, soweit der Belang der Landesverteidigung berührt ist.
  • VG Hamburg, 12.06.2014 - 19 K 504/12

    Zur Frage, welchem von zwei Bewerbern für ein und dieselbe Fläche die Genehmigung

    Für Genehmigungen, die - wie im Falle der Beigeladenen - vor dem 26. Juli 2008 beantragt worden sind und bei denen die öffentliche Bekanntmachung nach § 2a SeeAnlV in der bis zum Ablauf des 30. Januar 2012 geltenden Fassung nach dem 25. Juli 2008 und vor dem 31. Januar 2012 erfolgt ist, werden die Verwaltungsverfahren nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum Ablauf des 30. Januar 2012 geltenden Fassung zu Ende geführt (vgl. § 17 Abs. 2 SeeAnlV in der Fassung v. 15.1.2012, BGBl. I, 112).
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