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   BGBl. I 2014 S. 1764   

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BGBl. I 2014 S. 1764 (https://dejure.org/2014,62690)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 53, ausgegeben am 25.11.2014, Seite 1764
  • Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 1, § 2 Nummern 4 und 5, § 4, § 5 Nummern 2, 4c und 5, §§ 10 und 11 sowie die Anlagen 1und 2 des
  • vom 16.11.2014
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BFH, 01.12.2015 - VII R 55/13

    Luftverkehrsteuerbescheide unionsrechtskonform

    Dies folgt aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 5. November 2014  1 BvF 3/11 (BGBl I 2014, 1764, BVerfGE 137, 350).

    Dies folgt bereits daraus, dass die Luftverkehrsteuer nicht zur Begünstigung eines anderen Wettbewerbers, sondern zur Gewinnung von Staatseinnahmen und zur Einbeziehung des Flugverkehrs in eine ökologisch orientierte Mobilitätsbesteuerung erhoben wird (vgl. BVerfG-Urteil in BGBl I 2014, 1764, BVerfGE 137, 350 unter Verweis auf BTDrucks 17/3030, S. 36).

  • BFH, 01.12.2015 - VII R 51/13

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 1.12.2015 VII R 55/13 -

    Dies folgt aus dem Urteil des BVerfG vom 5. November 2014  1 BvF 3/11 (BGBl I 2014, 1764, BVerfGE 137, 350).

    Dies gilt nach dem Urteil des BVerfG in BGBl I 2014, 1764, BVerfGE 137, 350 auch unter Berücksichtigung der Beschränkung auf den gewerblichen Passagierluftverkehr, der Ausnahmeregelungen in § 5 Nr. 2, 4 c und 5 sowie § 2 Nr. 4 und 5 LuftVStG und der Berechnung der Luftverkehrsteuer gemäß § 11 LuftVStG, die aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung typisierend auf der Zuordnung des Ziellandes zu einer von drei Länderklassen basiert.

    Dies folgt bereits daraus, dass die Luftverkehrsteuer nicht zur Begünstigung eines anderen Wettbewerbers, sondern zur Gewinnung von Staatseinnahmen und zur Einbeziehung des Flugverkehrs in eine ökologisch orientierte Mobilitätsbesteuerung erhoben wird (vgl. BVerfG-Urteil in BGBl I 2014, 1764, BVerfGE 137, 350 unter Verweis auf BTDrucks 17/3030, S. 36).

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