Gesetzgebung
   BGBl. I 2015 S. 2399   

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BGBl. I 2015 S. 2399 (https://dejure.org/2015,51228)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben am 28.12.2015, Seite 2399
  • Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Bausparkassen
  • vom 21.12.2015

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Referentenentwurf, Anhörung)
  • bundestag.de

    Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Bausparkassen

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (11)

  • 22.10.2015   BT   Bausparkassen sollen gestärkt werden
  • 28.10.2015   BT   Änderung des Gesetzes über Bausparkassen (in: Diese Woche im Plenum des Bundestages)
  • 11.11.2015   BT   Anhörung zu Bausparkassen beschlossen
  • 12.11.2015   BT   Bausparen: Länder wollen Änderungen
  • 18.11.2015   BT   Anhörung zu Bausparkassen
  • 23.11.2015   BT   Zweifel am Modell Bausparen
  • 23.11.2015   BT   Positive Reaktion auf Bausparkassen-Gesetz
  • 27.11.2015   BT   Änderung des Gesetzes über Bausparkassen (in: Diese Woche im Plenum des Bundestages)
  • 02.12.2015   BT   Bausparkassen werden gestärkt
  • 03.12.2015   BT   Bausparkassen-Gesetz geändert (in: Bundestagsbeschlüsse am 3. und 4. Dezember)
  • 22.01.2016 BReg Bausparkassenänderungsgesetz - Mehr Flexibilität für Bausparkassen
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Stuttgart, 30.03.2016 - 9 U 171/15

    Bausparvertrag: Kündbarkeit durch die Bausparkasse nach Eintritt der

    In Kenntnis der Kleine[n] Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 4. Februar 2015 (BT-Drucks. 18/3944) sowohl bezüglich der Kündigungen von Bausparkassen infolge der durch die Niedrigzinsphase bedingten wirtschaftlichen Schwierigkeiten als auch bezüglich eines Kündigungsrechts nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB zehn Jahre nach Eintritt der Zuteilungsreife (Nr. 9), hat die Bundesregierung im Oktober 2015 den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes der Bausparkassen vorgelegt (BT-Drucks. 18/6418).

    Dieser - durch den Gesetzgeber am 21. Dezember 2015 insoweit umgesetzte - Entwurf sah trotz der bestehenden Rechtsunsicherheit eine klarstellende oder verdeutlichende Ausweitung des "vollständigen Empfangs" eines Darlehens auf den erstmaligen Eintritt der Zuteilungsreife in § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB gerade nicht vor, obwohl Ziel u. a. die Verbesserung der Reaktionsmöglichkeiten auf die anhaltende Niedrigzinsphase war (BT-Drucks. 18/6418, S. 1).

  • OLG Hamm, 22.06.2016 - 31 U 234/15

    Kündigung eines Bausparvertrages zur Zinsersparnis

    Das Fehlen einer planwidrigen Gesetzeslücke lässt sich darüber hinaus nicht allein mit der Tatsache begründen, dass die Fraktion Bündnis90/Die Grüne am 04.02.2015 eine Kleine Anfrage bzgl. der Kündigungen von Bausparkassen gestellt hat, die die Bundesregierung in ihrem Zweiten Gesetz zur Änderung des Gesetzes der Bausparkassen (BT-Drucks. 18/6418) nicht zu einer "Klarstellung" veranlasste (OLG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2016, 9 U 171/16).
  • OLG Hamm, 22.06.2016 - 31 U 278/15

    Kündigung eines Bausparvertrages zur Zinsersparnis

    Das Fehlen einer planwidrigen Gesetzeslücke lässt sich darüber hinaus nicht allein mit der Tatsache begründen, dass die Fraktion Bündnis90/Die Grüne am 04.02.2015 eine Kleine Anfrage bzgl. der Kündigungen von Bausparkassen gestellt hat, die die Bundesregierung in ihrem Zweiten Gesetz zur Änderung des Gesetzes der Bausparkassen (BT-Drucks. 18/6418) nicht zu einer "Klarstellung" veranlasste (OLG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2016, 9 U 171/16).
  • OLG Hamm, 22.06.2016 - 31 U 271/15

    Kündigung eines Bausparvertrages zur Zinsersparnis

    Das Fehlen einer planwidrigen Gesetzeslücke lässt sich darüber hinaus nicht allein mit der Tatsache begründen, dass die Fraktion Bündnis90/Die Grüne am 04.02.2015 eine Kleine Anfrage bzgl. der Kündigungen von Bausparkassen gestellt hat, die die Bundesregierung in ihrem Zweiten Gesetz zur Änderung des Gesetzes der Bausparkassen (BT-Drucks. 18/6418) nicht zu einer "Klarstellung" veranlasste (OLG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2016, 9 U 171/16).
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