Gesetzgebung
BGBl. I 2016 S. 558 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 15, ausgegeben am 08.04.2016, Seite 558
- Gesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes
- vom 04.04.2016
Gesetzestext
Gesetzesbegründung (2)
- Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Referentenentwurf, Stellungnahmen)
- bundestag.de
Gesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes
Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (3)
- 11.01.2016 BT Vereinfachung beim Designschutz
- 19.02.2016 BT Änderung des Designgesetzes (in: Diese Woche im Plenum des Bundestages)
- 26.02.2016 BT Änderungen im gewerblicher Rechtsschutz (in: Bundestagsbeschlüsse am 25. und 26. Februar)
Wird zitiert von ...
- BPatG, 18.05.2017 - 30 W (pat) 811/16
(Designbeschwerdeverfahren - Nichtigkeitsverfahren - "Innensohle"
Dem gleichzustellen ist die aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes vom 4. April 2016 (BGBl. Teil I 2016, 558) ab dem 1. Juli 2016 nunmehr auch bei einem - wie vorliegend - auf die absoluten Nichtigkeitsgründe des § 33 Abs. 1 DesignG gestützten Nichtigkeitsantrag bestehende Möglichkeit, in die Löschung des eingetragenen Designs einzuwilligen (§ 33 Abs. 6 Satz 1 DesignG), wenngleich diese Möglichkeit dem Antragsgegner (noch) nicht offen stand, weil ihm der auf den absoluten Nichtigkeitsgrund des § 33 Abs. 1 Nr. 2 DesignG gestützte Antrag am 14. Dezember 2015 und damit vor Inkrafttreten des vorgenannten Änderungsgesetzes zugestellt worden ist; zum diesem Zeitpunkt konnte ein Inhaber eines eingetragenen Designs jedoch gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 DesignG a. F. nur in die Löschung eines eingetragenen Designs bei einem auf die relativen Nichtigkeitsgründe des § 33 Abs. 2 DesignG gestützten Nichtigkeitsantrag einwilligen (…vgl. Eichmann/v. Falckenstein/Kühne, Designgesetz, 5. Aufl., § 33 Rdnr. 15).Denn aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes vom 4. April 2016 (BGBl. Teil I 2016, 558) unterscheidet sich die Rechtslage nach dem DesignG nunmehr von der des Gebrauchmustergesetzes insoweit, als nach den Bestimmungen des DesignG seit dem 1. Juli 2016 nicht nur bei einem auf die relativen Nichtigkeitsgründe des § 33 Abs. 2 DesignG, sondern auch bei einem auf die absoluten Nichtigkeitsgründe des § 33 Abs. 1 DesignG gestützten Nichtigkeitsantrag die Möglichkeit besteht, in die Löschung des eingetragenen Designs einzuwilligen (§ 33 Abs. 6 Satz 1 DesignG), was aber aus den vorgenannten Gründen auf jeden Fall der Behandlung eines unterlassenen Widerspruchs als ein (sofortiges) Anerkenntnis i. S. des § 93 ZPO entgegensteht.