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   BGBl. I 2018 S. 2666   

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https://dejure.org/2018,44194
BGBl. I 2018 S. 2666 (https://dejure.org/2018,44194)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 49, ausgegeben am 31.12.2018, Seite 2666
  • Zweites Gesetz zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften
  • vom 11.12.2018

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Zweites Gesetz zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften

Meldungen

  • weka.de

    Bewacherregister eingeführt: Das sind die Neuerungen

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (5)

  • 17.09.2018   BT   Daten von Wachpersonen (in: Überweisungen im vereinfachten Verfahren)
  • 01.10.2018   BT   Regierung will ein elektronisches Register für Wachpersonal
  • 14.10.2018   BT   Daten von Wachpersonen (in: Überweisungen im vereinfachten Verfahren)
  • 14.10.2018   BT   Daten von Wachpersonen (in: Überweisungen im vereinfachten Verfahren)
  • 13.11.2018   BR   Bewacherregister - Mehr Transparenz in der Sicherheitsbranche
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.01.2019 - 4 E 779/18

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie der Beiordnung eines Rechtsanwalts für

    Die Regelbeispiele gelten für mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben beschäftige Personen (Wachpersonen, vgl. § 34a Abs. 1a Satz 1 GewO nunmehr in der Fassung des Gesetzes vom 29.11.2018, BGBl. I S. 2666) ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des Beginns des Beschäftigungsverhältnisses und mithin auch für solche Wachpersonen, deren Beschäftigungsverhältnis - wie das des Klägers - bereits vor dem 1.12.2016 begonnen hat.
  • VG München, 16.04.2021 - M 16 E 20.6929

    Einstweilige Anordnung, Bewachungsgewerbe, Unzuverlässigkeit einer Wachperson,

    Insoweit gelten auch hinsichtlich der Zuverlässigkeit einer Wachperson die allgemeinen Grundsätze; sie müssen also die Gewähr dafür bieten, künftig das Bewachungsgewerbe (im Auftrag des Gewerbetreibenden) ordnungsgemäß auszuüben (vgl. Thiel in Enuschat/Wank/ Winkler, GewO, 9. Auflage 2020, § 34a Rn. 34), wobei sich die Unzuverlässigkeit nach der Neufassung des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl I S. 2666) nunmehr aus den in § 34a Abs. 1a Satz 10 i.V.m. Abs. 1 Satz 4 GewO aufgezählten Regelbeispielen ergeben kann.
  • VG München, 16.04.2021 - M 16 E 21.444

    Einstufung einer Wachperson als unzuverlässig - Einstweiliger Rechtsschutz

    Insoweit gelten auch hinsichtlich der Zuverlässigkeit einer Wachperson die allgemeinen Grundsätze; sie müssen also die Gewähr dafür bieten, künftig das Bewachungsgewerbe (im Auftrag des Gewerbetreibenden) ordnungsgemäß auszuüben (vgl. Thiel in Enuschat/Wank/ Winkler, GewO, 9. Auflage 2020, § 34a Rn. 34), wobei sich die Unzuverlässigkeit nach der Neufassung des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl I S. 2666) nunmehr aus den in § 34a Abs. 1a Satz 10 i.V.m. Abs. 1 Satz 4 GewO aufgezählten Regelbeispielen ergeben kann.
  • VG Cottbus, 05.04.2019 - 3 L 214/18

    Einstellung des Betriebes von Spielhallen

    Rechtlicher Anknüpfungspunkt hierfür ist § 15 Abs. 2 S. 1 der Gewerbeordnung (GewO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2666).
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