Gesetzgebung
BGBl. I 2018 S. 2666 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 49, ausgegeben am 31.12.2018, Seite 2666
- Zweites Gesetz zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften
- vom 11.12.2018
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- bundestag.de
Zweites Gesetz zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften
Meldungen
- weka.de
Bewacherregister eingeführt: Das sind die Neuerungen
Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (5)
- 17.09.2018 BT Daten von Wachpersonen (in: Überweisungen im vereinfachten Verfahren)
- 01.10.2018 BT Regierung will ein elektronisches Register für Wachpersonal
- 14.10.2018 BT Daten von Wachpersonen (in: Überweisungen im vereinfachten Verfahren)
- 14.10.2018 BT Daten von Wachpersonen (in: Überweisungen im vereinfachten Verfahren)
- 13.11.2018 BR Bewacherregister - Mehr Transparenz in der Sicherheitsbranche
Wird zitiert von ... (4)
- OVG Nordrhein-Westfalen, 17.01.2019 - 4 E 779/18
Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie der Beiordnung eines Rechtsanwalts für …
Die Regelbeispiele gelten für mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben beschäftige Personen (Wachpersonen, vgl. § 34a Abs. 1a Satz 1 GewO nunmehr in der Fassung des Gesetzes vom 29.11.2018, BGBl. I S. 2666) ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des Beginns des Beschäftigungsverhältnisses und mithin auch für solche Wachpersonen, deren Beschäftigungsverhältnis - wie das des Klägers - bereits vor dem 1.12.2016 begonnen hat. - VG München, 16.04.2021 - M 16 E 20.6929
Einstweilige Anordnung, Bewachungsgewerbe, Unzuverlässigkeit einer Wachperson, …
Insoweit gelten auch hinsichtlich der Zuverlässigkeit einer Wachperson die allgemeinen Grundsätze; sie müssen also die Gewähr dafür bieten, künftig das Bewachungsgewerbe (im Auftrag des Gewerbetreibenden) ordnungsgemäß auszuüben (…vgl. Thiel in Enuschat/Wank/ Winkler, GewO, 9. Auflage 2020, § 34a Rn. 34), wobei sich die Unzuverlässigkeit nach der Neufassung des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl I S. 2666) nunmehr aus den in § 34a Abs. 1a Satz 10 i.V.m. Abs. 1 Satz 4 GewO aufgezählten Regelbeispielen ergeben kann. - VG München, 16.04.2021 - M 16 E 21.444
Einstufung einer Wachperson als unzuverlässig - Einstweiliger Rechtsschutz
Insoweit gelten auch hinsichtlich der Zuverlässigkeit einer Wachperson die allgemeinen Grundsätze; sie müssen also die Gewähr dafür bieten, künftig das Bewachungsgewerbe (im Auftrag des Gewerbetreibenden) ordnungsgemäß auszuüben (…vgl. Thiel in Enuschat/Wank/ Winkler, GewO, 9. Auflage 2020, § 34a Rn. 34), wobei sich die Unzuverlässigkeit nach der Neufassung des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl I S. 2666) nunmehr aus den in § 34a Abs. 1a Satz 10 i.V.m. Abs. 1 Satz 4 GewO aufgezählten Regelbeispielen ergeben kann. - VG Cottbus, 05.04.2019 - 3 L 214/18
Einstellung des Betriebes von Spielhallen
Rechtlicher Anknüpfungspunkt hierfür ist § 15 Abs. 2 S. 1 der Gewerbeordnung (GewO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2666).