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Gesetzgebung
   BGBl. I 2022 S. 747   

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https://dejure.org/2022,12153
BGBl. I 2022 S. 747 (https://dejure.org/2022,12153)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben am 27.05.2022, Seite 747
  • Gesetz zur Absenkung der Kostenbelastungen durch die EEG-Umlage und zur Weitergabe dieser Absenkung an die Letztverbraucher
  • vom 23.05.2022

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BSG, 27.05.2026 - B 8 SO 4/24 R

    Waren die nach § 29 SGB XII bestimmten Regelsätze in der 1. Hälfte des Jahres …

    Rn. 33 Hinzu traten weitere Entlastungsmaßnahmen (vgl die Aufzählung in BT-Drucks 20/6569 S 5 f) wie die Einführung eines vergünstigten Tickets für den öffentlichen Personennahverkehr von 9 Euro je Kalendermonat im Zeitraum Juni bis August 2022 zur Deckung von Mobilitätsbedarfen sowie der Wegfall der Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) zum 1.7.2022 (durch das Gesetz zur Absenkung der Kostenbelastungen durch die EEG-Umlage und zur Weitergabe dieser Absenkung an die Letztverbraucher vom 23.5.2022, BGBl I 747) und die Energiepreispauschale in Höhe von einmalig 300 Euro ua für Versorgungsempfängerinnen und -empfänger des Bundes und Rentnerinnen und Rentner gemäß § 1 Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz (RentEPPG vom 7.11.2022, BGBl I 1985).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.07.2025 - L 19 AS 1015/24
    Rn. 71 Rn. 72 ab dem 01.07.2022 entfiel die EEG-Umlage auf Stromlieferungen (Gesetz zur Absenkung der Kostenbelastung durch die EEG-Umlage und zur Weitergabe dieser Absenkung an die Letztverbraucher vom 23.05.2022, BGBl. I S. 747).
  • VG Frankfurt/Main, 13.10.2022 - 5 K 372/19

    EEG-Umlagebegrenzung: Selbständiger Unternehmensteil erfordert eigenen Absatz von …

    An alledem ändert auch der Verweis des Klägerbevollmächtigten auf die Tatsache nichts, dass die EEG-Umlage zum 1. Juli 2022 für die Gesamtheit der Stromverbraucher weggefallen ist (vgl. Gesetz vom 23. Mai 2022, BGBl. I S. 747), denn maßgeblich für die Beurteilung der hiesigen Rechtlage ist - wie oben festgestellt - die Rechtslage des EEG 2012, zumal der Strom, für den die Klägerin eine Begrenzung der EEG-Umlage begehrt, schon längst geflossen ist.
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