Gesetzgebung
| BGBl. I 2023 Nr. 196 |
- BGBl. I 2023 Nr. 196
- Vierte Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung
- vom 24.07.2023
Verordnungstext
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
Wird zitiert von ...
- BVerwG, 13.05.2026 - 3 B 28.25
Verkehrsverbot für Wasserpfeifentabak
Auch Sinn und Zweck des aus § 5 Abs. 1 Nr. 4 TabakerzG i. V. m. Anlage 1 Nr. 4 Buchst. e zu § 4 der Verordnung über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (Tabakerzeugnisverordnung - TabakerzV) vom 27. April 2016 (BGBl. I S. 980), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 24. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 196), folgenden Verbots sprechen dafür, die von der Klägerin aufgeworfene Frage zu bejahen.
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