Gesetzgebung
| BGBl. II 1996 S. 242 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 9, ausgegeben am 11.03.1996, Seite 242
- Bekanntmachung über den Geltungsbereich und die Inkraftsetzung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen ...
- vom 19.12.1995
Text
Wird zitiert von ... (7)
- BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93
Sichere Drittstaaten
Dieses Übereinkommen ist für die Erstunterzeichnerstaaten sowie für die Beitrittsstaaten Spanien und Portugal zum 26. März 1995 in Kraft gesetzt worden (vgl. die Bekanntmachung vom 19. Dezember 1995, BGBl 1996 II S. 242). - BVerfG, 14.01.2009 - 2 BvR 1492/08
Vollstreckungsübernahmeverfahren (keine Strafaussetzung zur Bewährung bei …
Ob diese für Deutschland am 1. August 2007 (BGBl 2008 II S. 45) in Kraft getretene Bestimmung auf das Rechtshilfeersuchen vom 20. Juli 2007 Anwendung findet, ist nicht zu erörtern, da Art. 68 des Schengener Durchführungsübereinkommens (BGBl 1993 II S. 1013), das in Art. 67 - 69 das Überstellungsübereinkommen ergänzt und für Deutschland und Frankreich bereits 1995 in Kraft getreten ist (s. BGBl 1996 II S. 242), eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Regelung enthält. - BGH, 06.06.2002 - 4 ARs 3/02
Schengener Durchführungsübereinkommen; Regelungsbereich des EuGH-Gesetzes …
Rn. 6 1. Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Auslieferung sind die Regelungen des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 (in Kraft getreten für Deutschland am 1. Januar 1977 (BGBl 1964 II 1369; 1976 II 1778), für Österreich am 19. August 1969 (BGBl 1976 II 1779)), des sich hierauf beziehenden deutsch-österreichischen Ergänzungsvertrages vom 31. Januar 1972 (in Kraft getreten am 1. Februar 1977 (BGBl 1976 II 1798)) und des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 (in Kraft gesetzt für Deutschland am 26. März 1995 (BGBl 1996 II 242), für Österreich am 1. Dezember 1997 (BGBl 1998 II 1969)) maßgebend.
- BVerfG, 30.07.2003 - 2 BvR 1880/00
Abweisung der Asylklage als offensichtlich unbegründet
Sollte hier das Dubliner Übereinkommen keine Anwendung finden, würde sich die völkerrechtliche Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland für die Prüfung des Asylbegehrens des Beschwerdeführers möglicherweise aus Art. 30 Abs. 1 Ziffer a) des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (BGBl 1993 II S. 1013) ergeben, das für die Erstunterzeichnerstaaten (zu denen Deutschland und Belgien gehören) sowie für die Beitrittsstaaten Spanien und Portugal zum 26. März 1995 in Kraft gesetzt worden ist (vgl. die Bekanntmachung vom 19. Dezember 1995, BGBl 1996 II S. 242). - VGH Hessen, 16.09.1996 - 12 UE 3033/95
Ausschluß des Asylgrundrechts nach Einreise aus einem sicheren Drittstaat - keine …
Dieses Abkommen ist jedoch für die Erstunterzeichnerstaaten sowie für die Beitrittsstaaten Spanien und Portugal erst zum 26. März 1995 in Kraft gesetzt worden (Bekanntmachung vom 19. Dezember 1995, BGBl. 1996 II, S. 242). - VGH Hessen, 16.09.1996 - 12 UE 3641/95
Nachweis der Zugehörigkeit zu einer verfolgten Religionsgemeinschaft (hier: …
Dieses Abkommen ist jedoch für die Erstunterzeichnerstaaten sowie für die Beitrittsstaaten Spanien und Portugal erst zum 26. März 1995 in Kraft gesetzt worden (Bekanntmachung vom 19. Dezember 1995, BGBl. 1996 II, S. 242). - VG Bremen, 07.04.2000 - 4 V 711/00
Verfahrensrecht, Dubliner Übereinkommen, Drittstaatenregelung, unbeachtlicher …
Dieses Übereinkommen ist für die Erstunterzeichnerstaaten sowie für die Beitrittsstaaten Spanien und Portugal zum 26. März 1995 in Kraft gesetzt worden (vgl. die Bekanntmachung vom 19. Dezember 1995, BGBl 1996 II S. 242).
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