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Gesetzgebung
   BGBl. II 2001 S. 946   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,44533
BGBl. II 2001 S. 946 (https://dejure.org/2001,44533)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 29, ausgegeben am 01.10.2001, Seite 946
  • Gesetz zu den Verträgen vom 27. April 1999 und 8. Juli 1999 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit, Auslieferung, Rechtshilfe sowie zu dem Abkommen vom 8. Juli 1999 zwischen ...
  • vom 25.09.2001

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung

  • 10.04.2001   BT   Mit der Schweiz polizeilich zusammenarbeiten

Kontext

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Brandenburg, 25.01.2017 - 7 W 115/16

    Vollstreckung eines schweizerischen Bußgeldes

    Das Zustimmungsgesetz des Bundestages vom 25. September 2001 (BGBl. 2001 II Seite 946) enthält in Artikel 6 Abs. 2 auch einen entsprechenden Vorbehalt.
  • VGH Baden-Württemberg, 23.07.2013 - 4 S 671/12

    Dienstlicher Wohnsitz eines Polizeibeamten beim deutsch-schweizerischen …

    Bei einem im (grenznahen) Ausland belegenen, auf der Grundlage von Art. 23 Abs. 1 des deutsch-schweizerischen Polizeivertrags vom 27.04.1999 (BGBl. II 2001 S. 946) errichteten, aber nicht in die Dienststellenstruktur des Dienstherrn integrierten Verbindungsbüro kann sich ein dienstlicher Wohnsitz ohne eine darauf gerichtete behördliche Anweisung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BBesG nicht befinden.

    Das deutsch-schweizerische Verbindungsbüro als gemeinsames Zentrum im Sinne von Art. 23 Abs. 1 des Vertrags zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die grenzüberschreitende polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit vom 27.04.1999 - deutsch-schweizerischer Polizeivertrag - (vgl. das Zustimmungsgesetz vom 25.09.2001, BGBl. II S. 946) gehört dazu indes nicht.

  • OLG Saarbrücken, 01.09.2026 - 1 OAus 55/26
    Bei der Anwendung der Übereinkommen sind die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 6, 21 und 27 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1976 II, S. 1778), die von der schweizerischen Regierung zu den Artikeln 1, 2, 3, 6, 9, 11, 14, 16, 21 und 23 des Übereinkommens sowie zu Kapitel II des Zweiten Zusatzprotokolls abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1976 II, S. 1790; 1983 II, S. 316; 1991 II, S. 874; 1992 II, S. 194), der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung (BGBl. 1975 II, S. 1175; 1976 II, S. 1798), der Vertrag vom 8. Juli 1999 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Änderung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung vom 13. November 1969 (BGBl. 2001 II, S. 946, 961; 2002 II, S. 606) sowie die Bemerkungen der Delegationen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur einheitlichen Anwendung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen sowie der beiden dazu geschlossenen Zusatzverträge (BGBl. 1976 II, S. 1819) zu beachten.
  • BGH, 06.06.2002 - 4 ARs 3/02

    Schengener Durchführungsübereinkommen; Regelungsbereich des EuGH-Gesetzes …

    Soweit das vorlegende Oberlandesgericht darauf hinweist, daß für den Auslieferungsverkehr mit dem Königreich der Niederlande, der Italienischen Republik und der Schweizerischen Eidgenossenschaft dem Art. IV öErgV entsprechende Regelungen in Ergänzungsverträgen bestehen, ist ebenfalls nicht zu erwarten, daß sich die vorgelegten Rechtsfragen erneut stellen werden; denn die Niederlande und Italien sind Vertragsparteien des voraussichtlich alsbald in Kraft tretenden EU-AuslÜbk (…vgl. Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen 3. Aufl. S. 777 (Vertragstabelle); Schomburg NJW 2002, 1629, 1631 (vorzeitige Anwendung im Verhältnis zu den Niederlanden seit dem 27. September 2000, BGBl 2001 II 574)) und Art. IV Abs. 1 des deutsch-schweizerischen Ergänzungsvertrages vom 13. November 1969 ist bereits durch eine mit Art. 8 Abs. 1 EU-AuslÜbk identische Regelung ersetzt worden (vgl. den deutsch-schweizerischen Änderungsvertrag vom 8. Juli 1999 (BGBl 2001 II 946, 961); der Vertrag ist am 1. März 2002 in Kraft getreten (BGBl 2002 II 606)).
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