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   BGBl. I 1951 S. 188   

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BGBl. I 1951 S. 188 (https://dejure.org/1951,1631)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1951 Teil I Nr. 13, ausgegeben am 19.03.1951, Seite 188
  • Gesetz über die Höherversicherung in den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten
  • vom 14.03.1951

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BSG, 22.03.2001 - B 12 RA 6/00 R

    Schließung der Höherversicherung nicht verfassungswidrig

    a) Das bis zum 31. Dezember 1991 geltende Recht der Höherversicherung war zunächst im Gesetz über die Höherversicherung in den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten vom 14. März 1951 (BGBl I 188; HöVG) geregelt und wurde durch das Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz vom 23. Februar 1957 (BGBl I 88) und das Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz vom selben Tage (BGBl I 45) weitgehend unverändert in das Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) und die Reichsversicherungsordnung (RVO) übernommen (vgl zum HöVG BSG SozR 2200 § 381 Nr. 11; Köhler, Die Sozialversicherung 1951, 61).
  • BSG, 20.10.2009 - B 5 R 72/08 R

    Berücksichtigung und Bewertung von Zeiten der Berufsausbildung -

    Sowohl den Versicherten ohne Pflichtbeiträge während der Berufsaufbildung als auch denjenigen mit niedrigen Pflichtbeiträgen wie dem Kläger stand die Möglichkeit offen, ihre Altersversorgung durch eigene Beiträge aufzustocken (vgl §§ 2, 6 des Gesetzes über die Höherversicherung in den Rentenversicherungen der Arbeiter und Angestellten vom 14.3. 1951 - BGBl I 188).
  • BVerfG, 23.02.2007 - 1 BvR 836/01

    Verfassungsmäßigkeit der Schließung der Höherversicherung in der gesetzlichen

    Die durch Gesetz über die Höherversicherung in den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten vom 14. März 1951 (BGBl I S. 188) neu geregelte Höherversicherung war, solange sie bestand, eine Privatversicherung in öffentlich-rechtlicher Einkleidung.
  • LSG Sachsen, 08.08.2001 - L 4 RA 83/01

    Beitragsbemessung einer Regelaltersrente für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet;

    Nach dem Gesetz über die Höherversicherung vom 14.03.1951 (BGBl. I, S. 188) bzw. § 11 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG), § 1234 Reichsversicherungsordnung (RVO) und nach § 234 SGB VI in der bis 31.12.1997 geltenden Fassung, liegt Höherversicherung vor, wenn neben Beiträgen zur Pflicht- oder freiwilligen Versicherung weitere Beiträge gezahlt worden sind.
  • BSG, 29.09.1976 - 3 RK 74/74

    Anspruch auf Beitragszuschuß - Rente - Beiträge zur Höherversicherung

    14. März 4951 - BGBl I 188)" Die Änderung entgegen dem Entwurf damit begründet ist worden, daß die Höherversicherung.
  • BSG, 29.09.1976 - 3 RK 51/75
    Gesetz geworden (Gesetz über die HV in den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten vom 14. März 1951 - BGBl I 188).
  • BSG, 29.09.1976 - 3 RK 57/75
    Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten vom 14. März 1951 - BGBl I 188-).Die Änderung entgegen dem Entwurf ist damit begründet worden, daß die HV nur eine zusätzliche Versicherungsart zu den Grundversicherungsarten (Pflicht-, Selbst- und Weiterversicherung) darstelle undchß für HV nur Steigerungsbeträge.
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