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   BGBl. I 1955 S. 817   

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BGBl. I 1955 S. 817 (https://dejure.org/1955,5250)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1955 Teil I Nr. 47, ausgegeben am 28.12.1955, Seite 817
  • Finanzverfassungsgesetz
  • vom 23.12.1955

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (14)

  • BVerfG, 13.04.2017 - 2 BvL 6/13

    Kernbrennstoffsteuergesetz mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig

    bb) Zweifel daran, dass ein Steuererfindungsrecht außerhalb des Systems der Ertragsverteilung in Art. 106 GG gemeint war, ergeben sich weiter daraus, dass der Gesetzgeber für das Finanzverfassungsgesetz vom 23. Dezember 1955 (BGBl I S. 817) der Auffassung war, die verfassungspolitische Bedeutung, die das Grundgesetz der Verteilung der bundesstaatlichen Steuerertragshoheit beimesse, lasse es nicht zu, "die Zuteilung der Einnahmen aus künftigen Steuern der einfachen Bundesgesetzgebung zu überlassen" (vgl. BTDrucks II/480, S. 40 ; vgl. unten Rn. 84).

    Anhaltspunkte dafür gibt erstmals die Gesetzesbegründung des Finanzverfassungsgesetzes vom 23. Dezember 1955 (BGBl I S. 817).

    Zwar hatte die Mehrzahl der traditionellen Verbrauchsteuern Genussmittel zum Gegenstand, jedoch gibt es in nennenswerter Zahl abweichende Beispiele, wie folgende, auch in der Gesetzesbegründung (BTDrucks II/480, S. 107 f. ; oben Rn. 113) des Finanzverfassungsgesetzes vom 23. Dezember 1955 (BGBl I S. 817) aufgeführte Verbrauchsteuern belegen: die Mineralölsteuer, die Kohlenabgabe, die Zündwarensteuer, die Leuchtmittelsteuer und die Spielkartensteuer.

    Soweit die Senatsmehrheit demgegenüber darauf verweist, der verfassungsändernde Gesetzgeber sei möglicherweise bereits bei Erlass des Finanzverfassungsgesetzes vom 23. Dezember 1955 (BGBl I S. 817) der Auffassung gewesen, dass den Ländern ein allgemeines Steuererfindungsrecht nicht zustehe, vermag dies nicht zu überzeugen.

  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvF 2/01

    Regelungen des Risikostrukturausgleichs verfassungsgemäß

    Es entspricht allgemeiner, durch die Entstehungsgeschichte der Norm (vgl. Art. 106 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 GG i. d. F. des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Finanzverfassung [Finanzverfassungsgesetz] vom 23. Dezember 1955, BGBl I S. 817) bestätigter Meinung, dass diese Vorschrift eine spezielle Ausgabenkompetenz des Bundes begründet, die dem allgemeinen Grundsatz des Art. 104a Abs. 1 GG vorgeht (vgl. Muckel, in: v. Mangoldt/ Klein/ Starck, Das Bonner Grundgesetz, 4. Aufl. 2001, Art. 120 Abs. 1, Rn. 2; Siekmann, in: Sachs, GG, 3. Aufl. 2003, Art. 104a, Rn. 2; Hellermann, in: v. Mangoldt/ Klein/ Starck, Das Bonner Grundgesetz, 4. Aufl. 2001, Art. 104a, Rn. 67).
  • BVerfG, 27.05.1992 - 2 BvF 1/88

    Finanzausgleich II

    Seit Einführung der Regelungen über den horizontalen Finanzausgleich in das Grundgesetz durch das Finanzverfassungsgesetz vom 23. Dezember 1955 (BGBl. I S. 817) war daher einfachgesetzlich eine lediglich hälftige Einbeziehung der gemeindlichen Finanzkraft vorgesehen (§ 5 Abs. 5 LFAG).
  • FG Hamburg, 29.01.2013 - 4 K 270/11

    Vorlage des KernbrStG an das BVerfG - Verfassungswidrigkeit des KernbrStG

    Ein Hinweis darauf, von welchem abstrakten Begriffsinhalt der (spätere) Verfassungsgeber in Bezug auf die Verbrauchsteuern ausging, findet sich sodann jedoch in den Materialien zum "Gesetz zur Änderung und Ergänzung der Finanzverfassung" vom 23.12.1955 (BGBl I, S. 817), durch das auch Art. 106 GG neu gefasst wurde.

    Weder die Materialien zum Grundgesetz noch die Materialien zum "Gesetz zur Änderung und Ergänzung der Finanzverfassung" vom 23.12.1955 (BGBl I, S. 817) bzw. des "Einundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes" - Finanzreformgesetz - vom 12.05.1969 (BGBl I S. 359) enthalten einen Hinweis darauf, dass von dem von der Verfassung vorausgesetzten Begriff der Verbrauchsteuern auch Steuern auf reine Rohstoffe umfasst werden sollen, so dass die Anknüpfung an Güter des privaten Konsums oder jedenfalls an solche, die privat konsumiert werden können, weiterhin als Merkmal herkömmlicher Verbrauchsteuern anzusehen ist (vgl. Drüen, ZfZ 2012, 309, 315).

  • FG Hamburg, 16.09.2011 - 4 V 133/11

    Kernbrennstoffsteuer verfassungswidrig?

    Erstmals in den Materialien zum "Gesetz zur Änderung und Ergänzung der Finanzverfassung" vom 23.12.1955 (BGBl I, S. 817), durch das Art. 106 GG neu gefasst wurde, findet sich ein Hinweis darauf, von welchem Begriffsinhalt der Verfassungsgeber in Bezug auf die Verbrauchsteuern ausging.

    Weder die Materialien zum Grundgesetz noch die Materialien zum Gesetz zur Änderung und Ergänzung der Finanzverfassung vom 23.12.1955 (BGBl I, S. 817) enthalten einen Hinweis darauf, dass von dem von der Verfassung vorausgesetzten Begriff der Verbrauchsteuern auch Konsumtionssteuern auf Rohstoffe umfasst werden; Letztere sprechen im Gegenteil nur davon, dass Verbrauchsteuern Steuern sind, "die den Verbrauch vertretbarer, regelmäßig zum baldigen Verzehr oder kurzfristigen Verbrauch bestimmter Güter des ständigen Bedarfs belasten" (BT-Drucksache II/480 vom 29.04.1954, S. 107, Rz. 160).

  • BVerfG, 07.05.1963 - 2 BvL 8/61

    Einwohnersteuer

    Bei der Neuverteilung der Steuern durch das Finanzverfassungsgesetz vom 23. Dezember 1955 (BGBl. I S. 817) sei auch der Bundesgesetzgeber von der Annahme ausgegangen, die in Art. 106 Abs. 1 und 2 GG a.F. aufgeführten Steuern hätten alle in Art. 105 GG genannten Steuerarten erfaßt.
  • BVerfG, 19.03.1974 - 1 BvR 416/68

    Verfassungsmäßigkeit der Differenzierung zwischen voller und verminderter

    Es bedurfte nach der damaligen Verfassungslage nicht der Zustimmung des Bundesrates; denn auch die Mehrwertsteuer ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer eine Umsatzsteuer im Sinne des Art. 106 Abs. 1 Nr. 3 GG (in der Fassung des Finanzverfassungsgesetzes vom 23. Dezember 1955 -- BGBl I S. 817).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.03.2008 - 16 A 1847/04

    Rückerstattung des gemeindlichen Eigenanteils an den Sozialhilfekosten;

    Das Bundesverfassungsgericht hat dem Art. 106 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 GG in der Fassung des Art. 1 des Finanzverfassungsgesetzes vom 23.12.1955 (BGBl. I S. 817) die Bedeutung einer allgemeinen, das Bund/Länder-Verhältnis im Ganzen bestimmenden Lastenverteilungsregel, die geltendes Verfassungsrecht ist, beigemessen, wonach Bund und Länder gesondert die Ausgaben tragen, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben.
  • BVerwG, 18.03.1960 - VII C 106.59

    Keine Absenkung der Kreisumlage für Gemeinde mit hoher Steuerkraft und eigenen

    Die Dinge liegen hier ähnlich wie bei der Bundesrepublik selbst, in der gemäß Art. 107 Abs. 2 GG in der Fassung des Gesetzes vom 23. Dezember 1955 (BGBl. I S. 817) ein angemessener finanzieller Ausgleich zwischen leistungsfähigen und leistungsschwachen Ländern sicherzustellen ist.
  • FG Rheinland-Pfalz, 31.07.1996 - 1 K 1686/96

    Finanzverwaltungsgesetz; Organleihe bei Familienleistungsausgleich für

    Das GG enthält seit der Änderung durch § 1 des Finanzverfassungsgesetzes vom 23. Dezember 1955 (BGBl I S. 817) in Artikel 106 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 - nunmehr Artikel 106 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 - das Gebot, bei der Verteilung u. a. des Aufkommens der Einkommensteuer auf Bund und Länder deren Deckungsbedürfnisse so aufeinander abzustimmen, daß u. a. "eine Überbelastung des Steuerpflichtigen vermieden" wird.
  • BVerwG, 07.07.1961 - VII C 159.60

    Rechtsmittel

  • BFH, 09.03.1972 - IV R 94/69

    Erhebung einer Ergänzungsabgabe - Vereinbarkeit mit GG

  • BFH, 02.10.1962 - I 196/60 S

    Rechtsmittelbefugnis der Gemeinden im Gewerbesteuermeßbetrags-Verfahren -

  • BVerwG, 29.03.1956 - V B 126.55

    Rechtsmittel

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