Gesetzgebung
   BGBl. I 1962 S. 237   

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BGBl. I 1962 S. 237 (https://dejure.org/1962,6121)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1962 Teil I Nr. 14, ausgegeben am 03.05.1962, Seite 237
  • Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Gewährung von Anpassungsbeihilfen)
  • vom 13.04.1962

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Wird zitiert von ... (6)

  • BSG, 27.08.2009 - B 13 R 107/08 R

    Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit - Altersgrenze -

    In Deutschland hatte die Bundesregierung mit der "Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Gewährung von Anpassungsbeihilfen) vom 13.4.1962" (BGBl I 237; Weitergeltung angeordnet durch § 242 Abs. 3 des Arbeitsförderungsgesetzes [AFG] vom 25.6. 1969 [BGBl I 582] und Art. 81 des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24.3.1997 [BGBl I 594]; Aufhebung durch Art. 44 des Gesetzes vom 19.4. 2006 [BGBl I 894] mit Wirkung vom 25.4. 2006) die damalige Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung, die nach dem Inkrafttreten des AFG mit Wirkung vom 1.7.1969 als BA (§ 242 Abs. 2 AFG) fortbestand, beauftragt, nach Richtlinien der Bundesregierung (so genannte MUV-Richtlinien) Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer vor den Folgen der Arbeitslosigkeit, zur Erleichterung der Arbeitsaufnahme oder zur Sicherung ihrer produktiven Beschäftigung, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Art. 56 EGKSVtr standen, durchzuführen (vgl Dauster, AuB 1996, 104, 105 mit einer Übersicht über die erlassenen MUV-Richtlinien).

    Hierzu ermächtigte der BMA (im Einvernehmen mit dem BMWi und dem BMF) die nach der "Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Gewährung von Anpassungsbeihilfen) vom 13.4.1962" (BGBl I 237) zuständige BA - siehe hierzu bereits oben unter (1) -, für die Durchführung der Betriebseinstellungs-, -einschränkungs- oder -änderungsmaßnahme Beihilfen nach Art. 56 § 2 Buchst b EGKSVtr iVm den jeweils maßgeblichen MUV-Richtlinien zu gewähren, und zwar bis zu der in der Ermächtigung festgesetzten Höchstzahl der (voraussichtlich) Beihilfeberechtigten und dem dort ebenfalls genannten Höchstbetrag der auszuzahlenden Beihilfen (vgl § 17 MUV RL StK).

  • BSG, 27.08.2009 - B 13 R 121/08 R

    Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit unter Berücksichtigung eines

    In Deutschland hatte die Bundesregierung mit der "Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Gewährung von Anpassungsbeihilfen) vom 13.4.1962" (BGBl I 237; Weitergeltung angeordnet durch § 242 Abs. 3 des Arbeitsförderungsgesetzes [AFG] vom 25.6. 1969 [BGBl I 582] und Art. 81 des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24.3.1997 [BGBl I 594]; Aufhebung durch Art. 44 des Gesetzes vom 19.4. 2006 [BGBl I 894] mit Wirkung vom 25.4. 2006) die damalige Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung, die nach dem Inkrafttreten des AFG mit Wirkung vom 1.7.1969 als BA (§ 242 Abs. 2 AFG) fortbestand, beauftragt, nach Richtlinien der Bundesregierung (so genannte MUV-Richtlinien) Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer vor den Folgen der Arbeitslosigkeit, zur Erleichterung der Arbeitsaufnahme oder zur Sicherung ihrer produktiven Beschäftigung, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Art. 56 EGKSVtr standen, durchzuführen (vgl Dauster, AuB 1996, 104, 105 mit einer Übersicht über die erlassenen MUV-Richtlinien).

    Hierzu ermächtigte der BMA (im Einvernehmen mit dem BMWi und dem BMF) die nach der "Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Gewährung von Anpassungsbeihilfen) vom 13.4.1962" (BGBl I 237) zuständige BA - siehe hierzu bereits oben unter (1) -, für die Durchführung der Betriebseinstellungs-, -einschränkungs- oder -änderungsmaßnahme Beihilfen nach Art. 56 § 2 Buchst b EGKSVtr iVm den jeweils maßgeblichen MUV-Richtlinien zu gewähren, und zwar bis zu der in der Ermächtigung festgesetzten Höchstzahl der (voraussichtlich) Beihilfeberechtigten und dem dort ebenfalls genannten Höchstbetrag der auszuzahlenden Beihilfen (vgl § 16 Abs. 1 MUV-RL E/S).

  • BSG, 14.07.1994 - 7 RAr 28/93

    Unternehmensstillegung - Lohnbeihilfe - Beantragung

    über Arbeitsvermittlung u. Arbeitslosenversicherung (AVAVG) (16. DV-AVAVG) vom 13. April 1962 (BGBl I 237) ist die BA beauftragt worden, nach Richtlinien der Bundesregierung Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer vor Folgen der Arbeitslosigkeit, zur Erleichterung der Arbeitsaufnahme oder zur Sicherung ihrer produktiven Beschäftigung durchzuführen, die in einem Zusammenhang stehen mit der Durchführung des Art. 56 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS-Vertrag = Montanunionvertrag) vom 18. April 1951 (BGBl 1952 II 445, 448).
  • LSG Brandenburg, 18.02.2000 - L 8 AL 130/99
    "Die für den Erlaß einer derartigen Richtlinie erforderliche Ermächtigung ergibt sich vielmehr aus der 16. Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 13. April 1962 (BGBl. I S. 237), die gemäß § 242 Abs. 3 AFG "bis zur Aufhebung durch eine Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 5" in Kraft geblieben ist.
  • LSG Sachsen, 28.02.1996 - L 3 Al 124/95

    Anspruch auf Arbeitslosengeld im Anschluss an den Bezug von Unterhaltsgeld aus

    Die zum Erlaß einer derartigen Richtlinie erforderliche Ermächtigung ergibt sich vielmehr aus der 16. Verordnung zur Durchführung des Gesetzes Über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 13. April 1962 (BGBl I S. 237), die gem. § 242 Abs. 3 AFG "bis zur Aufhebung durch eine Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 5" in Kraft geblieben ist.
  • LSG Sachsen, 28.02.1996 - L 3 Al 85/95

    Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe im Anschluss an den Bezug

    Die für den Erlaß einer derartigen Richtlinie erforderliche Ermächtigung ergibt sich vielmehr aus der 16. Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 13. April 1962 (BGBl. I S. 237), die gemäß § 242 Abs. 3 AFG "bis zur Aufhebung durch eine Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 5" in Kraft geblieben ist.
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