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   BGBl. I 1964 S. 457   

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BGBl. I 1964 S. 457 (https://dejure.org/1964,4349)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1964 Teil I Nr. 35, ausgegeben am 17.07.1964, Seite 457
  • Zweites Gesetz zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften
  • vom 14.07.1964

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BVerfG, 03.04.1990 - 1 BvR 1186/89

    Ausweitung des Anwendungsbereichs des Merkmals "anderer Familienangehöriger" in §

    § 19 MSchG wurde schrittweise (Art. 111 Nr. 5 des Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Miet- und Wohnrecht vom 23. Juni 1960, BGBl. I S. 389) von den §§ 569a, 569b BGB abgelöst (Art. 1 Nr. 22, Art. IV § 1 und § 7 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 14. Juli 1964, BGBl. I S. 457).
  • BGH, 30.06.2004 - XII ZR 251/02

    Mängel gewerblich zwischenvermieteter Wohnungen; Erheblichkeit eines Fehlers

    Dies ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung des § 537 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. Dieser wurde durch das zweite Mietrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1964 (BGBl I S. 457) eingeführt.
  • BGH, 12.03.1997 - VIII ARZ 3/96

    Kündigungsschutz auch für den Erben, der mit dem verstorbenen Mieter keinen

    Eine ähnliche Einschränkung, wie sie in den seit Inkrafttreten des 2. Mietrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1964 (BGBl. I 457) geltenden Vorschriften der §§ 569 a und 569 b BGB enthalten ist und die hier dahin gehen würde, daß der Erbe jedenfalls zu Lebzeiten des Mieters in der Wohnung gewohnt haben müßte, hat der Gesetzgeber bei dem Erlaß der Bestimmung des 564 b BGB in bezug auf ihre Anwendbarkeit auf das Kündigungsrecht des Vermieters nach § 569 BGB nicht vorgenommen, dafür läßt sich auch aus den Gesetzesmaterialien nichts herleiten.
  • BGH, 06.03.1970 - V ZR 57/67

    Auslegung eines "Familienvertrages" - Gemeinsamer Zweck beim Gesellschaftsvertrag

    Ein Wohnraumüberlassungsvertrag jedenfalls der vorliegenden Art ist, wenn keine besonderen Anhaltspunkte für das Gegenteil vorliegen, entsprechend der Verkehrsauffassung (§ 157 BGB) in der Regel dahin auszulegen, daß der Raumnutzungsberechtigte dem Nutzunggewährenden gegenüber berechtigt ist, in die ihm zum Gebrauch zustehende Wohnung auch seinen Ehegatten aufzunehmen (vgl. Mezger bei Soergel/Siebert BGB 10 Aufl. § 535 Rdn. 39; ferner zur neuesten Rechtsentwicklung §§ 569 a und 569 b BGB in der Passung des Gesetzes vom 14. Juli 1964 BGBl I S. 457).
  • BGH, 10.11.1965 - VIII ZR 12/64

    Bereicherungsanspruch des Vermieters

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  • BGH, 23.02.1972 - VIII ZR 91/70

    Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Abtretung - Befugnis zur Weitergabe des

    Die Vorschrift, die das Recht des Mieters einschränkt, vom Vermieter die Unterlassung von Eingriffen in das Mietobjekt zu verlangen, ist durch das zweite Mietrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1964 (BGBl I 457) neu geschaffen worden.
  • OLG Frankfurt, 05.03.1971 - 3 U 142/70

    Gegenseitige Ansprüche aus einem beendeten Wohnraummietverhältnis

    Mit der Mietvertragsvorschrift in § 5 Abs. 1 Satz 4 konnten die Rechte nach § 537 BGB nicht ausgeschlossen werden (vgl. Abs. 3 von § 537, der in Schlangenbad bereits seit 1.8.1964 Gültigkeit besitzt - vgl. Artikel IV § 7 Abs. 2 Buchst, a des 2. Mietrechtsänderungsgesetzes vom 14.7.1964, BGBl. I Seite 457 i.V. mit der 4. Hessischen Verordnung vom 21.10.1963, GVBl. I Seite 149).
  • BFH, 12.07.1972 - I R 203/70

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei Überlassung eines Grundstücks zum Buchwert

    Die Klägerin war im wesentlichen auf ein Wegnahmerecht verwiesen (vgl. auch den nach Ablauf des Streitjahrs eingeführten § 547a BGB in der Fassung des Gesetzes vom 14. Juli 1964, BGBl I 1964 S. 457).
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