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   BGBl. I 1967 S. 917   

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BGBl. I 1967 S. 917 (https://dejure.org/1967,7199)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1967 Teil I Nr. 53, ausgegeben am 29.08.1967, Seite 917
  • Neufassung des Gesetzes über die Selbstverwaltung auf dem Gebiet der Sozialversicherung (Selbstverwaltungsgesetz - SVwG)
  • vom 23.08.1967

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 23.11.1976 - VI ZR 254/75

    Anforderungen an die Auslegung eines Dienstvertrages - Umfang der Entschädigung

    Allerdings bestimmt § 15 Abs. 4 des Selbstverwaltungsgesetzes (SVwG) in der hier anzuwendenden Fassung der Neubekanntmachung vom 23. August 1967 - BGBl I 917 -, daß der Geschäftsführer einer gesetzlichen Krankenkasse hauptamtlich die laufenden Verwaltungsgeschäfte des Versicherungsträgers führt.
  • BSG, 15.11.1973 - 3 RK 63/72

    Gültigkeit der Wahl zur Vertreterversammlung - Zulässigkeit einer eingereichte

    Die Entscheidung über die Gültigkeit einer Wahl zu den Organen der Sozialversicherungsträger hat der Gesetzgeber im Gesetz über die Selbstverwaltung auf dem Gebiet der Sozialversicherung (Selbstverwaltungsgesetz SVwG) idF vom 23. August 1967 (BGBl I 917) den Gerichten übertragen, ohne insoweit - anders als z.B. in dem BSG 18, 278 entschiedenen Fall - ein Verwaltungsverfahren vorzuschalten (§ 30 Abs. 2 SVwG).
  • BSG, 26.10.1978 - 3 RK 65/77

    Umfang des Aufsichtsrechts der Versicherungsbehörden ; Gewährung einer

    Nach der bei Erlaß des angefochtenen Bescheides noch bestehenden Rechtslage, die sich aus § 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Selbstverwaltung auf dem Gebiet der Sozialversicherung (SVwG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1967 (BGBl I Seite 917) ergab, hafteten die Mitglieder der Organe dem Versicherungsträger für getreue Geschäftsführung wie Vormünder ihren Mündeln (vgl. hierzu auch das Urteil des erkennenden Senats in BSGE 39, 54, 59).
  • BSG, 26.10.1978 - 3 RK 66/77

    Umfang des Aufsichtsrechts der Versicherungsbehörden ; Gewährung von

    Nach der bei Erlaß der angefochtenen Bescheide noch bestehenden Rechtslage, die sich aus § 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Selbstverwaltung auf dem Gebiet der Sozialversicherung (SVwG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1967 (BGBl I S. 917) ergab, hafteten die Mitglieder der Organe dem Versicherungsträger für getreue Geschäftsführung wie Vormünder ihren Mündeln (vgl. hierzu auch das Urteil des erkennenden Senats in BSGE 39, 54, 59).
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