Gesetzgebung
| BGBl. I 1969 S. 573 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1969 Teil I Nr. 50, ausgegeben am 26.06.1969, Seite 573
- Neufassung des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau
- vom 23.06.1969
Gesetzestext
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 31.05.2011 - II ZR 141/09
Dritter Börsengang - Haftung der KfW gegenüber der Deutschen Telekom
Zwar konnte der Verwaltungsrat nach § 7 Abs. 5 Satz 2 und 3 des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KredAnstWiAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1969 (BGBl. I S. 573) dem Vorstand der Beklagten zu 2, dem nach § 6 Abs. 2 Satz 1 KredAnstWiAG die Geschäftsführung und Vermögensverwaltung obliegt, Weisungen erteilen. - VG Frankfurt/Main, 23.11.2022 - 11 K 1749/21
Voraussetzungen eines Informationsbeschaffungsanspruchs nach § 1 Abs.1 S.3 IFG
Im Jahr 1961 bekam sie mit dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau vom 16.8.1961, BGBl. I S. 1339 ferner die Durchführung der finanziellen Zusammenarbeit der Bundesrepublik Deutschland mit Entwicklungsländern übertragen, nämlich die Aufgabe Darlehen zu fördern, die der Finanzierung förderungswürdiger Vorhaben im Ausland, insbesondere im Rahmen der Entwicklungshilfe, dienen, die zur Umschuldung von Verpflichtungen ausländischer Schuldner gegenüber inländischen Gläubigern erforderlich sind oder die im besonderen staatlichen oder wirtschaftlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegen (§ 2 Abs. 2 Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1969 (BGBl. I S. 573), im Folgenden: KfW-Gesetz). - OLG Naumburg, 26.01.2012 - 2 W 1/12
Gerichtskosten: Kostenfreiheit für die Kreditanstalt für Wiederaufbau
Sie ist auch keine nach den Haushaltsplänen des Bundes oder der Länder verwaltete Anstalt; dies ergibt sich insbesondere aus §§ 1, 9, 10 und 11 des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (BGBl. I 1969, 573 - hier zitiert nach juris).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 03.04.2006 - 4 E 286/06
Rechtsnatur des Anspruchs auf Erlass von Bafögschulden
Rn. 10 Dass die Kreditanstalt für Wiederaufbau nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die KfW vom 5. November 1948 (WiGBl. Seite 123) in der Fassung vom 23. Juni 1969 (Bundesgesetzblatt I Seite 573), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2003 (Bundesgesetzblatt I Seite 2478), eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist, lässt nicht den Schluss zu, dass die zum Förderungsempfänger bestehenden Beziehungen im Zweifel - vorbehaltlich ausdrücklicher gesetzlicher Regelungen - öffentlich-rechtlicher Art sind. - VG Frankfurt/Main, 18.08.2009 - 1 K 241/09
Zuschuss zur Anschaffung emissionsarmer schwerer Nutzfahrzeuge
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts, die durch § 1 des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfWG i.d.F.d. Bek. v. 23.6.1969, BGBl 1969 I 573; zuletzt geändert durch Art. 173 der Verordnung v. 31.10.2006, BGBl 2006 I 2407) errichtet worden ist. - VG Berlin, 26.09.2013 - 4 K 472.13
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Berlin für Streitigkeiten betreffend die …
Auf den Sitz der KfW in Frankfurt am Main (§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1969 [BGBl. I S. 573], zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Juli 2013 [BGBl. I S. 2178] - KfW-Gesetz) kommt es daher ebenso wenig an wie auf den Umstand, dass die KfW nach dieser Vorschrift in Berlin eine Zweigstelle errichten durfte.
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