Gesetzgebung
   BGBl. I 1971 S. 2018   

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BGBl. I 1971 S. 2018 (https://dejure.org/1971,4240)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1971 Teil I Nr. 131, ausgegeben am 22.12.1971, Seite 2018
  • Gesetz über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder"
  • vom 17.12.1971

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BGH, 04.07.2018 - XII ZB 448/17

    Nachehelicher Unterhalt: Berücksichtigung einer Rente nach dem HIV-Hilfegesetz

    Durch das Gesetz über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" vom 17. Dezember 1971 (BGBl. 1971 I 2018; 1972 I 2045; im Folgenden: Errichtungsgesetz) wurde eine Stiftung mit dem Zweck errichtet, behinderten Menschen, deren Fehlbildungen mit der Einnahme bestimmter Präparate durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können, Leistungen zu erbringen, insbesondere die sogenannte Conterganrente.
  • BVerwG, 19.06.2014 - 10 C 1.14

    Anpassungspflicht Gesetzgeber; Contergangeschädigte; Conterganrente;

    Um den Geschädigten eine schnelle und wirksame finanzielle Hilfe zur Verfügung zu stellen, errichtete der Gesetzgeber durch das "Gesetz über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder"" (StHG) vom 17. Dezember 1971 (BGBl I S. 2018) eine Stiftung zur Erbringung von Leistungen an Contergangeschädigte und Förderungsmaßnahmen zur Eingliederung von Behinderten, vor allem solchen unter 21 Jahren, in die Gesellschaft (§ 2 StHG), in die neben dem Vergleichsbetrag von 100 Mio. DM ein Betrag in gleicher Höhe aus Haushaltsmitteln eingebracht wurde.

    Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zur Verfassungsmäßigkeit des ursprünglichen Stiftungsgesetzes (Gesetz über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" vom 17. Dezember 1971, BGBl I S. 2018 ) ausgeführt, die am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten hätten zum Ausdruck gebracht, "daß zu gegebener Zeit geprüft werden müsse, ob die Leistungen noch mit dem Ziel des Stiftungsgesetzes, den Kindern eine wirksame und dauerhafte Hilfe zu gewähren, vereinbar seien", und seiner Auffassung Ausdruck verliehen, es obliege dem Gesetzgeber, "auch in Zukunft darüber zu wachen, daß die Leistungen der Stiftung - sei es in Form von Rentenerhöhungen oder in sonstiger Weise - der übernommenen Verantwortung gerecht werden" (BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1976 - 1 BvL 19/75 u.a. - BVerfGE 42, 263 ).

  • BGH, 13.02.1975 - VI ZR 44/74

    Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder"

    Entschädigungsansprüche contergangeschädigter Kinder aus dem mit der Firma Chemie G.-GmbH geschlossenen Vergleich sind durch Leistungsansprüche aus dem Gesetz über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder vom 17.12.1971 (BGBl I 2018) ersetzt worden.

    Auch das Gesetz über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" vom 17. Dezember 1971 - BGBl. I 2018 - (im folgenden: Stiftungsgesetz - StiftG) regelt Leistungen an Behinderte, "deren Fehlbildungen mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der C. G. GmbH durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können".

  • BVerwG, 13.08.1992 - 5 C 2.88

    Einkommen, Anrechnung von Leistungen der Stiftung "Hilfswerk für behinderte

    Die Leistungen nach dem Gesetz über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" vom 17. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2018) - StiftG - sind gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 StiftG weder als Einkommen noch als Vermögen auf Sozialhilfe anzurechnen.

    Die Klägerin erhielt außerdem Leistungen nach dem Gesetz über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" (Stiftungsgesetz) - StiftG - vom 17. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2018).

  • BVerwG, 04.09.1997 - 5 C 8.97

    Sozialhilfe - Einsatz angesparten Erziehungsgeldes als Härte - Vermögen -

    Dies wird dadurch bestätigt, daß der Gesetzgeber, wenn er eine umfassende Einsatzfreiheit will, die betreffende Sozialleistung ausdrücklich bei der "Ermittlung von Einkommen und Vermögen" ausnimmt (so § 21 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" vom 17. Dezember 1971 [BGBl I S. 2018]; s. hierzu BVerwG, Urteil vom 13. August 1992 - BVerwG 5 C 2.88 - [Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr. 14]; ebenso § 17 Abs. 2 des Gesetzes über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen [HIV-Hilfegesetz - HIVHG] vom 24. Juli 1995 [BGBl I S. 972]).
  • BSG, 20.02.1991 - 11 RAr 109/89

    Bedürftigkeit iS der Arbeitslosenhilfe bei Kapitalentschädigung wegen einer

    Das im Zusammenhang mit den Contergan-Schäden ergangene Gesetz über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" (HiWerkBehKG, auch StHG) vom 17. Dezember 1971 (BGBl I 2018) bestätigt diese Rechtsentwicklung (vgl BVerfGE 42, 263, 304).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.01.2015 - 16 E 435/13

    Anerkennung als Contergangeschädigter i.R.d. Gewährung von Leistungen wegen

    Die vormalige Bestimmung des § 13 des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" vom 17. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2018; im folgenden: Errichtungsgesetz) in der zuletzt geltenden Fassung ist für das Begehren des Klägers nicht mehr maßgeblich.
  • BGH, 24.02.1983 - III ZR 127/81

    Nichtannahme zur Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Fehlen einer

    Die dem Treuhändergremium vertraglich zugewiesenen Aufgaben endeten mit dem Inkrafttreten des sog. Stiftungsgesetzes vom 17. Dezember 1971 (BGBl I S. 2018) am 31. Oktober 1972 (BGBl I S. 2045).
  • VG Köln, 15.08.2014 - 7 K 3286/13

    Berücksichtigung einer posttraumatischen Belastungsstörung bei der Bemessung der

    Die Vorschrift entspricht damit dem seit dem Gesetz über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" vom 17.12.1971 (BGBl. I S. 2018) verfolgten Stiftungszweck, wie er in § 2 ContStifG zum Ausdruck kommt.
  • VG Köln, 29.03.2016 - 7 K 2992/13
    Die Vorschrift entspricht damit dem seit dem Gesetz über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" vom 17.12.1971 (BGBl. I S. 2018) verfolgten Stiftungszweck, wie er in § 2 ContStifG zum Ausdruck kommt.
  • VG Köln, 24.08.2015 - 7 K 5832/13
  • BGH, 21.03.1985 - III ZR 35/84
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