Gesetzgebung
| BGBl. I 1978 S. 1110 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1978 Teil I Nr. 42, ausgegeben am 31.07.1978, Seite 1110
- Gesetz über die Zeitbestimmung (Zeitgesetz - ZeitG)
- vom 25.07.1978
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
In Nachschlagewerken
- Wikipedia
Gesetz über die Zeitbestimmung
Kontext
- BGBl. I 1978 S. 1110
- BGBl. I 1978 S. 1262 (Berichtigung)
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 24.07.2003 - VII ZB 8/03
Zeitbestimmung bei Einhaltung prozessualer Fristen; Abrechnung von …
a) Maßgeblich für die Zeitbestimmung, die erforderlich ist, um die Einhaltung von prozessualen Fristen zu beurteilen, ist die gesetzliche Zeit im Sinne von §§ 1 und 2 des Gesetzes über die Zeitbestimmung vom 25. Juli 1978 (BGBl. I 1110, ber.Diese wird von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt dargestellt und verwaltet, vgl. §§ 1 und 2 des Gesetzes über die Zeitbestimmung (ZeitG) vom 25. Juli 1978 (BGBl I S. 1110, ber.
- BGH, 27.01.2011 - III ZB 55/10
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Ermittlung der genauen Uhrzeit bei der …
Rn. 14 Für die Frage, ob ein Schriftsatz noch rechtzeitig bei Gericht eingegangen ist, ist die gesetzliche Zeit im Sinne der §§ 1 und 2 des Gesetzes über die Zeitbestimmung vom 25. Juli 1978 (BGBl. I S. 1110, 1262) maßgebend (BGH, Urteil vom 24. Juli 2003 - VII ZB 8/03, NJW 2003, 3487). - OLG Stuttgart, 10.06.2008 - 9 U 26/08
Berufungsbegründungsfrist: Rechtzeitigkeit des Eingangs einer …
Maßgeblich für die Zeitbestimmung, die erforderlich ist, um die Einhaltung von prozessualen Fristen zu beurteilen, ist die gesetzliche Zeit im Sinne von §§ 1 und 2 des Gesetzes über die Zeitbestimmung vom 25. Juli 1978 (BGBl. I 1110, ber. - OVG Nordrhein-Westfalen, 23.01.1998 - 20 A 3642/91 Gemeint ist offensichtlich die für den Verkehrslandeplatz geltende mitteleuropäische Zeit, die durch § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Zeitbestimmung vom 25. Juli 1978, BGBl. I S. 1110 als gesetzliche Zeit für den amtlichen Verkehr verbindlich vorgegeben ist und mit dem Begriff der Ortszeit inhaltlich übereinstimmt, da jedenfalls seit Inkrafttreten des Zeitgesetzes eine von der mitteleuropäischen Zeit abweichende Ortszeit nicht (mehr) denkbar ist.
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