Gesetzgebung
| BGBl. I 1985 S. 1507 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1985 Teil I Nr. 39, ausgegeben am 25.07.1985, Seite 1507
- Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren sowie anderer wertpapierrechtlicher Vorschriften
- vom 17.07.1985
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
Wird zitiert von ...
- BFH, 24.11.1993 - X R 49/90
Spekulationsfrist und -gewinn bei sammelverwahrten Wertpapieren
bb) Eine weitere (rechtliche) Besonderheit ergibt sich für Wertpapiere, die - wie hier - einem Sammeldepot angehören: Es handelt sich um Wirtschaftsgüter, die der Verwahrer ungetrennt von eigenen Beständen und von solchen Dritter aufbewahren (oder zur Sammelverwahrung weitergeben) darf (§ 5 Abs. 1 Satz 1 des Depotgesetzes - DepotG - i. d. F. vom 17. Juli 1985, BGBl I 1985, 1507) und die demgemäß für den Anleger eine nur der Art und dem Wert nach bestimmbare (Teil-)Rechtszuständigkeit (Bruchteilseigentum in Höhe des jeweiligen Wertpapiernennbetrags bzw. der Stückzahl, § 6 Abs. 1 DepotG) begründen können (vgl. insoweit auch BFH-Urteil vom 15. Februar 1966 I 95/63, BFHE 85, 171, BStBl III 1966, 274).
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