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   BGBl. I 1985 S. 2553   

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BGBl. I 1985 S. 2553 (https://dejure.org/1985,12390)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1985 Teil I Nr. 64, ausgegeben am 31.12.1985, Seite 2553
  • Zweite Verordnung zur Änderung der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung
  • vom 20.12.1985

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BSG, 09.11.1999 - B 4 RA 16/99 R

    Maßgeblichkeit rechtskräftiger Abänderungsentscheidungen für das

    4) Gegen die Erstattungspflicht der Beklagten auf der Grundlage der zuletzt ergangenen familiengerichtlichen Entscheidungen spricht schließlich auch nicht § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung über das Berechnen und Durchführen der Erstattung nach § 1304b Abs. 2 Satz 2 RVO und nach § 83b Abs. 2 Satz 2 AVG (Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung ) vom 11. März 1980 (BGBl I 420) idF der VO vom 2. April 1982 (BGBl I 420) und der VO vom 20. Dezember 1985 (BGBl I 2553).

    Jedenfalls erfaßt aber die Erstattungs-VO schon ausgehend vom Zeitpunkt ihrer letzten Änderung durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung vom 20. Dezember 1985 (BGBl I 2553) ersichtlich nicht diejenigen Fallkonstellationen, die sich aus der erst mit § 10a VAHRG zum 1. Januar 1987 geschaffenen Möglichkeit einer späteren Abänderung der familiengerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich ergeben.

  • BSG, 20.04.1993 - 4 RA 4/92

    Regelleistung aus im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht - Rückausgleich

    Anzurechnen seien jedoch nur die anteiligen Rentenleistungen an die Ausgleichsberechtigte, die in entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 1 der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung vom 11. März 1980 (BGBl I S 280, zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung vom 20. Dezember 1985, BGBl I S 2553) unter Berücksichtigung der KVdR-Leistungen von der Beklagten zutreffend mit DM 4.486,13 festgestellt worden seien.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.05.2002 - L 14 RJ 84/01

    Übertragung von Rentenanwartschaften - Erstattung durch den Träger der

    Welche Aufwendungen im Einzelnen zu erstatten seien und wie der zu erstattende Betrag zu berechnen sei, ergebe sich aus der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung vom 11.03.1980 (BGBl. I S. 280) in der Fassung der Zweiten Änderungsverordnung vom 20.12.1985 (BGBl. I S. 2553).
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