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   BGBl. I 1990 S. 2930   

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BGBl. I 1990 S. 2930 (https://dejure.org/1990,17697)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1990 Teil I Nr. 72, ausgegeben am 28.12.1990, Seite 2930
  • Verordnung über Maßstäbe und Grundsätze für den Personalbedarf in der stationären Psychiatrie (Psychiatrie-Personalverordnung - Psych-PV)
  • vom 18.12.1990

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

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Wird zitiert von ... (7)

  • BSG, 19.06.2018 - B 1 KR 26/17 R

    Krankenhausbehandlung Versicherter nur bei vertragsärztlicher Einweisung?

    Das DRG-Vergütungssystem gilt danach nicht für die Leistungen der in § 1 Abs. 2 Psychiatrie-Personalverordnung (Psych-PV - vom 18.12.1990, BGBl I 2930) genannten Einrichtungen und der Einrichtungen für Psychosomatik und Psychotherapeutische Medizin, soweit in der BPflV nichts Abweichendes bestimmt wird.
  • BSG, 25.10.2016 - B 1 KR 6/16 R

    Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - Pflegesatzvereinbarung -

    Das Diagnosis Related Group (DRG)-Vergütungssystem gilt danach nicht für die Leistungen der in § 1 Abs. 2 Psychiatrie-Personalverordnung (Psych-PV vom 18.12.1990, BGBl I 2930) genannten Einrichtungen und der Einrichtungen für Psychosomatik und Psychotherapeutische Medizin, soweit in der BPflV nichts Abweichendes bestimmt wird.
  • BSG, 10.04.2008 - B 3 KR 14/07 R

    Krankenversicherung - Abgrenzung zwischen stationärer Krankenhausbehandlung und

    Weitere Anhaltspunkte können in der bundesweiten "Verordnung über Maßstäbe und Grundsätze für den Personalbedarf in der stationären Psychiatrie" (vom 18.12.1990, BGBl I 2930 - PsychPV) gefunden werden, in der Zeitanteile für die ärztliche und nichtärztliche Versorgung in psychiatrischen Kliniken festgelegt sind (vgl Urteil vom 16.2.2005 - B 1 KR 18/03 R -, BSGE 94, 161 = SozR 4-2500 § 39 Nr. 4 RdNr 31).
  • BSG, 16.12.2008 - B 1 KN 1/07 KR R

    Krankenversicherung - Abhängigkeit des Vergütungsanspruchs des Krankenhauses von

    Denn im Streit steht die Vergütung von Leistungen einer selbstständigen, gebietsärztlich geleiteten psychiatrischen Abteilung an einem Allgemeinkrankenhaus, einer der in § 1 Abs. 2 der Verordnung über Maßstäbe und Grundsätze für den Personalbedarf in der stationären Psychiatrie (vom 18.12.1990, BGBl I 2930, geändert durch Art. 4 VO vom 26.9.1994, BGBl I 2750) genannten Einrichtungen.
  • VGH Baden-Württemberg, 30.11.2009 - 9 S 906/08

    Pflegefinanzierung; Tagesklinik als psychiatrischer Einrichtung

    a) Der Kläger wendet sich gegen die vom Verwaltungsgericht vertretene Rechtsansicht, ein Ausnahmefall im Sinne des § 3 Abs. 4 der Verordnung über Maßstäbe und Grundsätze für den Personalbedarf in der stationären Psychiatrie vom 18.12.1990 (BGBl. I S. 2930, geändert durch Art. 4 der Verordnung vom 26.09.1994, BGBl. I S. 2750 - Psych-PV -) und damit eine Abweichung von den in § 5 Psych-PV genannten Minutenwerten könne sich daraus ergeben, dass in der von den Beigeladenen betriebenen Psychiatrischen Tagesklinik psychisch Kranke über die Erfüllung der dem jeweiligen Behandlungsbereich zugrunde liegenden Regelaufgaben hinaus behandelt würden.
  • BAG, 26.10.1994 - 4 AZR 842/93

    Tätigkeit als Diplom-Sozialarbeiterin in einer Landesklinik - Aufteilung einer

    Dabei obliegen der Klägerin die folgenden Aufgaben, die sich aus der Dienstanweisung für Sozialarbeiter/Sozialpädagogen in den R. L. kliniken, dem entsprechenden Tätigkeitskatalog vom 20. April 1988 und den "Regelaufgaben Sozialarbeiter und Sozialpädagogen" (Bearbeitungsstand 13. Juli 1990), die der Psychiatrie-Personalverordnung (Psych-PV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl I S. 2930) zugrunde liegt, ergeben:.
  • LSG Sachsen, 21.03.2007 - L 1 KR 50/03

    Anspruch eines Krankenhauses gegen Krankenkasse auf Übernahme der

    Diesbezüglich bringt die bundesrechtliche Verordnung über Maßstäbe und Grundsätze für den Personalbedarf in der stationären Psychiatrie vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I, Seite 2930 - PsychPV) zum Ausdruck, dass eine entsprechende komplexe Behandlung von Psychiatriepatienten auch im stationären Bereich erforderlich sein kann und dass der Patient in einem solchen Fall nicht darauf verwiesen werden darf, der multiprofessionale Einsatz nicht typisch medizinischer Heilhilfsberufe müsse in ambulanten Versorgungsformen erfolgen.
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