Gesetzgebung
| BGBl. I 1992 S. 1717 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1992 Teil I Nr. 46, ausgegeben am 13.10.1992, Seite 1717
- Neufassung der Telekommunikationsverordnung (TKV)
- vom 05.10.1992
Verordnungstext
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 02.07.1998 - III ZR 287/97
Wirksamkeit der "Tarifreform 1996" der Deutschen Telekom AG
Die Telekommunikationsverordnung (TKV) in der Fassung vom 5. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1717; im folgenden: TKV 1992) enthält in § 5 eine Bestimmung über den Inhalt der Verträge. - BGH, 10.08.1993 - 1 StR 168/93
Tatbestand der Störung des Fernmeldeverkehrs nach der Änderung des Postrechts; …
Rn. 4 Das Bayerische Oberste Landesgericht begründet seine Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung damit, daß entsprechend § 23 Abs. 1 Satz 1 TelekommunikationsVO (i.d.F. der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1992 <BGBl. I 1717>) die Deutsche Bundespost - Telekom dem Nutzer lediglich den Anschluß des Telefondienstes bereitzustellen hat. - OLG Frankfurt, 01.10.1996 - 11 U (Kart) 44/95
Bezugspunkte des urheberrechtlichen Schutzes; Nachträgliche Klagenhäufung als …
Vor 1996 war jedoch die von den Klägerinnen auf Grund § 29 Telekom-Kundenschutz Verordnung und § 12 Abs. 1 TKG beanspruchte rechtliche Güterzuordnung noch nicht erfolgt, insbesondere sah die zum 01.01.1996 außer Kraft getretene (§ 47 Telekom-Kundenschutzverordnung) Telekommunikationsverordnung (vom 05.10.1992, BGBl. I S. 1717) keine Entgeltpflicht für die Überlassung von Teilnehmerdaten vor.
- OLG Koblenz, 08.06.1998 - 1 U 532/98
Gewährung von Prozesskostenhilfe im Falle eines Streits über die Dauer eines mit …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - OLG München, 12.06.1995 - 30 U 805/94
Gebührenhaftung für Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem …
An die Stelle der TKO trat die TKV vom 24. Juni 1991, in der Neufassung bekannt gemacht am 5. Oktober 1992 (BGBl. Teil I 1992, S. 1717). - AG Frankfurt/Main, 28.03.1994 - 29 C 276/94
Aufrechterhaltung eines Telefonanschlusses trotz ausstehender …
Der Verordnungsgeber hat von seiner Ermächtigung im Rahmen der politischen Zielvorgaben des § 25 PostVerfG durch den Erlaß der Telekommunikationsverordnung (TKV) i.d.F.v. 05.10.1992 (BGBl I, S. 1717) Gebrauch gemacht.
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