Gesetzgebung
| BGBl. I 1992 S. 2483 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1992 Teil I Nr. 61, ausgegeben am 31.12.1992, Seite 2483
- Vierte Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften (Vierte Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung - 4. BtMÄndV)
- vom 23.12.1992
Verordnungstext
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 07.02.2001 - 5 StR 474/00
"Freitodbegleiter" wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln verwarnt
Durch die Vierte Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung vom 23. Dezember 1992 (BGBl I 2483, 2485) erhielt die Position Pentobarbital in der Anlage III B folgende Fassung: "ausgenommen in Zubereitungen, die ohne" ein weiteres Betäubungsmittel "je abgeteilte Form bis zu 100 mg Pentobarbital, berechnet als Säure, enthalten"; die Ausnahme von der Ausnahme betreffend die Einfuhr entfiel also. - BSG, 20.03.1996 - 6 RKa 62/94
Rechtmäßigkeit der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen …
Es trifft jedoch zu, daß durch die Neufassung des § 13 Abs. 1 S 1 BtMG durch das Betäubungsmittel-Änderungsgesetz vom 9.9.1992 (BGBl I 1593) und der damit verbundenen Einbeziehung der ärztlichen Behandlung einer Betäubungsmittelabhängigkeit die Methadon-Substitution rechtlich ermöglicht werden sollte (vgl dazu im einzelnen die Regelung in § 2a der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung - BtMVV - idF des Art. 4 der 4. BtMÄndV vom 23.12.1992 - BGBl I 2483).
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