Gesetzgebung
   BGBl. I 1994 S. 2121   

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https://dejure.org/1994,23754
BGBl. I 1994 S. 2121 (https://dejure.org/1994,23754)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1994 Teil I Nr. 55, ausgegeben am 24.08.1994, Seite 2121
  • Verordnung über einen energiesparenden Wärmeschutz bei Gebäuden (Wärmeschutzverordnung - WärmeschutzV)
  • vom 16.08.1994

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 16.01.2019 - VIII ZR 113/17

    Wohnraummiete: Ausschluss des Anspruchs des Mieters auf Abrechnung der Heizkosten

    Nach dieser Bestimmung sind in Gebäuden, die das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) nicht erfüllen, die mit einer Öl- oder Gasheizung versorgt werden und in denen die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend gedämmt sind, von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage 70 % nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen.
  • OLG Hamm, 18.11.2008 - 15 Wx 139/08

    Wirksamkeit der Beschlussfassung der Eigentümerversammlung über die Sanierung von

    Insoweit fehlt es an jeglichen Feststellungen dazu, inwieweit die Außenwände beschädigt und reparaturbedürftig sind und ob eine Erneuerung im Sinne des im Zeitpunkt der Beschlussfassung gültigen § 8 Abs. 2 der WärmeschutzVO 1995 (in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.08.1994 -BGBl. I 1994 S. 2121-) erforderlich bzw. beabsichtigt war.
  • FG Münster, 22.09.2004 - 1 K 2027/03

    Voraussetzungen der ökologischen Zusatzförderung bei einem genehmigungsfreien

    Gemäß § 9 Abs. 3 und Abs. 4 EigZulG ist die ökologische Zusatzförderung zu gewähren, da für das Objekt der Kläger die Vorschriften der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I 1994, S. 2121) und die Heizungsanlagen-Verordung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 1998 (BGBl. I 1998, S. 851) gelten.
  • OVG Niedersachsen, 07.12.1998 - 1 M 4958/98

    Sofortvollziehbares Nutzungsverbot für Tennishalle;; Bau, fliegender (zeitliche

    Es ist desweiteren nicht offensichtlich, dass die Verordnung über einen energiesparenden Wärmeschutz bei Gebäuden (vom 16.8.1994, BGBl. I S. 2121 - WärmeschutzV -) nicht zu Lasten der Antragstellerin eingreift.
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