Gesetzgebung
BGBl. I 1994 S. 2121 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1994 Teil I Nr. 55, ausgegeben am 24.08.1994, Seite 2121
- Verordnung über einen energiesparenden Wärmeschutz bei Gebäuden (Wärmeschutzverordnung - WärmeschutzV)
- vom 16.08.1994
Verordnungstext
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 16.01.2019 - VIII ZR 113/17
Wohnraummiete: Ausschluss des Anspruchs des Mieters auf Abrechnung der Heizkosten …
Nach dieser Bestimmung sind in Gebäuden, die das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) nicht erfüllen, die mit einer Öl- oder Gasheizung versorgt werden und in denen die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend gedämmt sind, von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage 70 % nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen. - OLG Hamm, 18.11.2008 - 15 Wx 139/08
Wirksamkeit der Beschlussfassung der Eigentümerversammlung über die Sanierung von …
Insoweit fehlt es an jeglichen Feststellungen dazu, inwieweit die Außenwände beschädigt und reparaturbedürftig sind und ob eine Erneuerung im Sinne des im Zeitpunkt der Beschlussfassung gültigen § 8 Abs. 2 der WärmeschutzVO 1995 (in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.08.1994 -BGBl. I 1994 S. 2121-) erforderlich bzw. beabsichtigt war. - FG Münster, 22.09.2004 - 1 K 2027/03
Voraussetzungen der ökologischen Zusatzförderung bei einem genehmigungsfreien …
Gemäß § 9 Abs. 3 und Abs. 4 EigZulG ist die ökologische Zusatzförderung zu gewähren, da für das Objekt der Kläger die Vorschriften der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I 1994, S. 2121) und die Heizungsanlagen-Verordung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 1998 (…BGBl. I 1998, S. 851) gelten. - OVG Niedersachsen, 07.12.1998 - 1 M 4958/98
Sofortvollziehbares Nutzungsverbot für Tennishalle;; Bau, fliegender (zeitliche …
Es ist desweiteren nicht offensichtlich, dass die Verordnung über einen energiesparenden Wärmeschutz bei Gebäuden (vom 16.8.1994, BGBl. I S. 2121 - WärmeschutzV -) nicht zu Lasten der Antragstellerin eingreift.