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   BGBl. I 1997 S. 2117   

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https://dejure.org/1997,28534
BGBl. I 1997 S. 2117 (https://dejure.org/1997,28534)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 60, ausgegeben am 28.08.1997, Seite 2117
  • Verordnung über die Konformitätsbewertung, die Kennzeichnung, die Zulassung, das Inverkehrbringen und das Betreiben von Funkanlagen, die nicht zur Anschaltung an ein öffentliches Telekommunikationsnetz bestimmt sind, und von Telekommunikationseinrichtungen ...
  • vom 20.08.1997

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Wird zitiert von ... (5)

  • VGH Bayern, 30.03.2004 - 21 CS 03.1053
    Rechtsgrundlage für Standortbescheinigungen war bis 7. April 2001 § 6 Abs. 2 Satz 1 der Telekommunikationszulassungsverordnung [TKZulV] vom 20. August 1997 (BGBl I S. 2117), die insoweit auf § 61 i.V.m. § 59 Abs. 4 Telekommunikationsgesetz [TKG] vom 25. Juli 1996 (BGBl I S. 1120) beruhte.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.10.2003 - 9 A 3137/00

    Gebührenpflichtigkeit einer Standortbescheinigung für Mobilfunkanlagen;

    Am 1.9.1997 trat die TKZulV 1997, BGBl. I S. 2117, in Kraft, in der erstmals rechtssatzmäßig das Erfordernis der Erteilung einer Standortbescheinigung und eine diesbezügliche Gebührenregelung in Form eines Gebührenrahmens von 50, 00 DM bis 12.000,00 DM enthalten war (§§ 18 Abs. 2, 6 Abs. 2 TKZulV 1997 i.V.m. der Anlage 10 hierzu).
  • VG Sigmaringen, 25.04.2001 - 7 K 1173/00

    Mobilfunksendemast

    Der Anzeige ist die von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post auszustellende Standortbescheinigung (vgl. dazu § 6 der Telekommunikationszulassungsverordnung vom 20.08.1997, BGBl. I, S. 2117) beizufügen.
  • VGH Bayern, 13.03.2001 - 26 ZS 00.699

    Baurecht: Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens, Umfang und Inhalt des

    Hierdurch bescheinigt die Regulierungsbehörde, dass eine ortsfeste Sendefunkanlage mit einer äquivalenten isotropen Strahlungsleistung von mindestens zehn Watt die in der Anlage 1 zu § 2 26. BImSchV bestimmten Grenzwerte der elektrischen und magnetischen Feldstärke einhält und dass damit die Sicherheit von Personen vor schädigenden Wirkungen von elektromagnetischen Feldern gewährleistet ist (vgl. § 6 Telekommunikationszulassungsverordnung vom 20.8.1997 BGBl I S. 2117).
  • VG Dresden, 27.03.2014 - 3 K 102/11

    Anforderungen an die Standortbescheinigung für eine Mobilfunksendeanlage

    Schon eine schlichte Wortlautinterpretation spreche dafür, dass die Regelungen der BEMFV von der Ermächtigungsnorm des § 12 FTEG gedeckt seien, der dazu diene, den außer Kraft getretenen § 6 Telekommunikationszulassungsverordnung vom 20.8.1997 (BGBl. I, S. 2117, im Folgenden: TKZulV 1997) zu ersetzen.
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