Gesetzgebung
| BGBl. I 2000 S. 1481 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 48, ausgegeben am 07.11.2000, Seite 1481
- Gesetz zur Änderung des Rechts an Grundstücken in den neuen Ländern (Grundstücksrechtsänderungsgesetz - GrundRÄndG)
- vom 02.11.2000
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (6)
- 08.06.2000 BT ANSPRUCH AUF ZAHLUNG VON NUTZUNGSENTGELT SCHAFFEN (GESETZENTWURF)
- 03.07.2000 BT IM BUNDESHAUS NOTIERT
- 04.07.2000 BT PRIVILEGIERUNG VON GEWERKSCHAFTSORGANISATIONEN "PROBLEMATISCH"
- 05.07.2000 BT NOVELLIERUNG DES GRUNDSTÜCKRECHTS IN DEN NEUEN LÄNDERN GEBILLIGT
- 26.07.2000 BT IM BUNDESHAUS NOTIERT
- 23.08.2000 BT IM BUNDESHAUS NOTIERT
Wird zitiert von ... (20)
- BVerfG, 26.10.2004 - 2 BvR 955/00
Bodenreform III
Rn. 61 1. Der nunmehr (vgl. Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des Rechts an Grundstücken in den neuen Ländern vom 2. November 2000, BGBl I S. 1481) zuständige Präsident der Oberfinanzdirektion Berlin hat sich zu den Verfassungsbeschwerden wie folgt geäußert: Die Verfassungsbeschwerden würfen die Frage auf, ob der Einigungsvertrag gegen zwingendes Völkerrecht, welches über Art. 25 GG in Deutschland gelte, verstoße. - BGH, 27.07.2001 - V ZR 104/00
Sachenrechtsmoratorium; Verwendungsersatzanspruch des zum Erwerb Berechtigten
Diese Entscheidung korrigierte er später im Hinblick auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1998 (BVerfGE 98, 17 ff) mit Wirkung vom 3. November 2000 dahin, daß der jeweilige Eigentümer für die Zeit vom 22. Juni 1992 bis 31. März 1995 ein Nutzungsentgelt in Anlehnung an den nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz geschuldeten Erbbauzins verlangen kann (BGBl. 2000 I S. 1481). - OLG Dresden, 10.05.2001 - 21 U 1271/00 Die auf den Fall der Vereinbarung eines Erbbaurechts bezogene Einrede des Nutzers aus § 51 SachenRBerG ist auf diesen Moratoriumszins auch nach der Neufassung der Bestimmung durch das Grundstücksrechtsänderungsgesetz vom 02.11.2000 (BGBl. I, S. 1481) nicht anzuwenden.
Die auf den Fall der Vereinbarung eines Erbbaurechts bezogene Einrede des Nutzers aus § 51 SachenRBerG ist auf diesen Moratoriumszins auch nach der Neufassung der Bestimmung durch das Grundstücksrechtsänderungsgesetz vom 02.11.2000 (BGBl. I, S. 1481) nicht anzuwenden.
Sachenrecht">233 § 2a Abs. 1 EGBGB Satz 8 EGBGB durch das Grundstückrechtsänderunggesetz vom 02.11.2000 (BGBl. I, S. 1481 - GrundRÄndG) den Verlust des Anspruchs auf den Moratoriumszins zur Folge.
c) Richtig ist allerdings, dass die Materialien zum SachenRÄndG von 1994 und zum GrundRÄndG aus dem Jahr 2000 eher dafür sprechen, dass der Gesetzgeber von der Vorstellung ausging, dass auch der § 51 SachenRBerG auf den nach dem 01.01.1995 zu entrichtenden Moratoriumszins anwendbar sein sollte, um angesichts der geringeren Leistungsfähigkeit der privaten und öffentlichen Haushalte in den neuen Ländern einen allmählichen Übergang auf die gesetzlich vorgesehene Verzinsung sicherzustellen (vgl. BT-Drs 12/5992, S. 71 und 14/3508, S. 9 - dazu näher - Senat - Urteil vom 23.02.2001 - 21 U 709/00 - OLG-NL 2001, 113, 116 f.).
- OLG Dresden, 23.02.2001 - 21 U 157/00
Voraussetzungen des gesetzlichen Besitzrechts öffentlicher Körperschaften an …
Sachenrecht">233 § 2a Abs. 1 Satz 4 EGBGB in der Fassung durch das Grundstücksrechtsänderungsgesetz vom 02.11.2000 (BGBl. I Seite 1481) auch auf den Zinsanspruch aus Art. …Sachenrecht">233 § 2a Abs. 1 Satz 4 EGBGB in der Neufassung durch Art. 4 Nr. 2 des Grundstücksrechtsänderungsgesetzes (GrundRÄndG) vom 02.11.2000 (BGBl. I, S. 1481 ff.) ist nach den Gesetzesmaterialien vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt gewesen und - jedenfalls in dem hier vorliegenden Fall - auch nicht zwecks Herbeiführung einer verfassungskonformen Ausgleiches zwischen Grundstückseigentümer und Nutzer geboten (III.B).
Sachenrecht">233 § 2a Abs. 9 EGBGB bezeichneten Grundstücksnutzungen für entsprechend anwendbar, wenngleich dies nach dem Wortlaut und den Materialien zum GrundRÄndG vom 02.11.2000 (BGBl. I, S. 1481) nicht eindeutig ist (1.).
- BVerwG, 14.10.2004 - 6 B 7.04
Novum
Danach hat die Feststellung, dass die von der Klägerin gehaltenen Geschäftsanteile der treuhänderischen Verwaltung der Beklagten unterliegt, ihre Rechtsgrundlage in § 20 b Abs. 2 des Gesetzes über Parteien und andere politische Vereinigungen - Parteiengesetz (PartG-DDR) - vom 21. Februar 1990 (GBl DDR I Nr. 9 S. 66) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung dieses Gesetzes vom 31. Mai 1990 (GBl DDR I Nr. 30 S. 275), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 2. November 2000 (BGBl I S. 1481 ), das mit den Maßgaben gemäß Art. 9 Abs. 2 und der Anlage II, Kapitel II, Sachgebiet A, Abschnitt III Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl II, S. 889) in Kraft geblieben ist. - BVerfG, 13.03.2001 - 1 BvR 1974/98
Verfassungsmäßigkeit des sog. sachenrechtlichen Moratoriums
Sachenrecht">233 § 2 a Abs. 1 Satz 4 bis 8 EGBGB durch das Grundstücksrechtsänderungsgesetz (GrundRÄndG) vom 2. November 2000 (BGBl I S. 1481) habe keine Auswirkungen auf das Verfassungsbeschwerdeverfahren. - OLG Naumburg, 05.04.2005 - 11 U 122/04
Ausschluss des Herausgabeanspruchs des Eigentümers eines ehemals volkseigenen …
Seit dem 1. Januar 2001 ist für die Genehmigung der Oberfinanzpräsident der OFD Berlin zuständig (§ 8 Satz 2 GVO i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Rechts an Grundstücken in den neuen Ländern vom 2. November 2000 - BGBl. I 2000, 1481). - BGH, 22.11.2000 - LwZR 6/98
Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen nach Beendigung eines Pachtverhältnisses - …
Der Gesetzgeber hat inzwischen durch Gesetz zur Änderung des Rechts an Grundstücken in den neuen Ländern vom 2. November 2000 (BGBl I, S. 1481) eine Regelung über die Herausgabe von Nutzungen getroffen. - OVG Brandenburg, 25.01.2001 - 8 D 6/99
Neuerrichtung ohne Verwendung von Altsubstanz von wesentlicher Bedeutung bei …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BVerwG, 03.06.2004 - 3 B 2.04
Anspruch einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft - Schlüssige …
Sachenrecht">233 § 2b Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2a Abs. 1 Satz 1 Buchst. b EGBGB verneint und dies auf zwei selbständig tragende Erwägungen gestützt: Zum einen sei diese Anspruchsgrundlage nach In-Kraft-Treten des Grundstücksrechtsänderungsgesetzes vom 2. November 2000 (BGBl I S. 1481) auf Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften nicht mehr anwendbar, und zum anderen lägen die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage auch nicht vor, da es an einer gegenwärtigen Nutzung des Gebäudes fehle. - BVerwG, 13.05.2004 - 3 B 135.03
Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung - …
- OLG Dresden, 23.02.2001 - 21 U 709/00
Grundstück; Bodensonderung; Bodenneuordnung; Moratoriumszins; Verkehrsfläche; …
- OVG Sachsen, 12.04.2019 - 7 C 21/15
Wertermittlung; Gebäudeeigentum; Rückübertragung
- LG Berlin, 04.09.2006 - 67 S 146/06
- VG Gera, 29.03.2001 - 5 K 1919/97
Auskehr des Erlöses von Grundstücksveräußerungen nach dem Gesetz zur Regelung …
- OLG Naumburg, 06.11.2001 - 11 U 132/01
Rechtsnachfolge beim Erwerb des Grundstücks und Errichtung des Gebäudes durch …
- VG Berlin, 06.11.2003 - 29 A 294.02
Bereinigung der offenen Vermögensfragen im Hinblick auf ehemals staatlich …
- VG Halle, 22.11.2001 - 3 A 575/98
- VG Berlin, 08.02.2007 - 29 A 10.06
Berechnung des Altvermögens einer Gesellschaft der DDR; Entlassung des …
- VG Gera, 10.10.2002 - 5 K 694/02
Rückübertragungsrecht; Rückübertragungsrecht; Ablösebetrag; …
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