Gesetzgebung
BGBl. I 2001 S. 2404 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 48, ausgegeben am 19.09.2001, Seite 2404
- Bekanntmachung der Neufassung des Wohnungsbindungsgesetzes
- vom 13.09.2001
Gesetzestext
In Nachschlagewerken
- Wikipedia
Wohnungsbindungsgesetz
Wird zitiert von ... (8)
- OVG Berlin-Brandenburg, 06.12.2012 - 5 B 1.12
Maßnahmen der Wärmedämmung an der Fassade eines Gebäudes als bauliche Veränderung …
Die Wohnungen der Wirtschaftseinheit S_____ unterliegen bei regelmäßigem Verlauf bis zum Ende der planmäßigen Tilgung des Aufwendungsdarlehens am 1. April 2024 den Vorschriften des Gesetzes zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen ( Wohnungsbindungsgesetz - WoBindG ), das hier in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2404), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. November 2012 (BGBl. I S. 2291) anzuwenden ist. - LSG Berlin-Brandenburg, 10.05.2012 - L 32 AS 741/11
Grundsicherung für Arbeitsuchende: Kosten der Unterkunft; Angemessenheitsprüfung …
Hinsichtlich der Überlassung von gefördertem Mietwohnungsraum gilt § 27 Abs. 1 bis 5 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) vom 13.9.2001 (BGBl I 2376) i.V.m. § 5 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) in der im streitigen Zeitraum geltenden Fassung (neue Fassung ) der Bekanntmachung vom 13. September 2001 (BGBl I 2404) Wegen der maßgeblichen Wohnungsgröße verweist § 27 Abs. 4 WoFG (als Nachfolgeregelung zu § 5 Abs. 2 WoBindG in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) auf die nach § 10 WoFG von den Ländern festgelegten Wohnungsgrößen. - OVG Berlin-Brandenburg, 30.10.2006 - 5 N 9.05
Verzinsung der öffentlichen Baudarlehen und Berechnung der neuen Jahresleistung …
Das ab 1. Januar 2002 geltende Wohnungsbindungsgesetz in der Fassung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2404) regelt jedoch in §§ 18 a und 18 b - wie die präzisen Zeitangaben in § 18 a Abs. 1 und 2 zeigen - die höhere Verzinsung der öffentlichen Baudarlehen und die Berechnung der neuen Jahresleistung nur für Baudarlehen, die vor dem 1. Januar 1970 bewilligt worden waren.
- VG Münster, 07.02.2008 - 5 L 19/08
Kein Wohnberechtigungsschein für gemeinsame Wohnung mit vollziehbar …
§ 5 des Wohnungsbindungsgesetzes vom 13. November 2001, BGBl. I S. 2404, S. 2406 (WoBindG) sieht vor, dass die Bescheinigung über die Wohnberechtigung (Wohnberechtigungsschein) in entsprechender Anwendung des § 27 Abs. 1 bis 5 des Wohnraumförderungsgesetzes erteilt wird. - VG Berlin, 21.03.2018 - 8 K 62.16
Erhebung von Geldleistungen für die Fehlbelegung einer Wohnung
Rechtsgrundlage für die Erhebung von Geldleistungen ist im vorliegenden Fall § 25 Abs. 1 Wohnungsbindungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2404), zuletzt geändert durch Art. 126 Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), (WoBindG). - VG Münster, 03.02.2009 - 5 K 366/08
Anspruch auf Geldleistungen nach dem Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG); Verstoß …
Rechtsgrundlage für die vom Beklagten festgesetzten Geldleistungen ist § 25 Abs. 1 Satz 1 des Wohnungsbindungsgesetzes (WoBindG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.9.2001, BGBl I S. 2404. - VGH Bayern, 26.05.2008 - 12 ZB 08.1041
Antrag auf Prozesskostenhilfe für beabsichtigten Antrag auf Zulassung der …
Rechtsgrundlage für eine Entscheidung über den Antrag der Klägerin auf Vormerkung für eine öffentlich geförderte Wohnung ist auch nach Erlass des Bayerischen Wohnungsbindungsgesetzes (BayWoBindG) vom 23. Juli 2007 (GVBl 2007, 562) § 5a des Gesetzes zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen, Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG), vom 13. September 2001 (BGBl I S. 2404) i. V. m. § 2 Abs. 3 und 4 der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbindungsrechts (DVWoBindG) vom 7. Mai 2002 (GVBl S. 194). - VG Berlin, 23.03.2017 - 8 K 61.16
Ende der Eigenschaft "öffentlich gefördert" bei vorzeitiger Tilgung; …
Rechtsgrundlage für einen Anspruch der Klägerin auf Bestätigung des Endes der Eigenschaft "öffentlich gefördert" ist § 18 Abs. 1 Satz 1 Wohnungsbindungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2404), zuletzt geändert durch Art. 126 Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), (WoBindG n. F.).