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Gesetzgebung
   BGBl. I 2001 S. 2970   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,50801
BGBl. I 2001 S. 2970 (https://dejure.org/2001,50801)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 57, ausgegeben am 09.11.2001, Seite 2970
  • Bekanntmachung der Neufassung des Heimgesetzes
  • vom 05.11.2001

Gesetzestext

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Wird zitiert von ... (80)

  • BSG, 26.09.2019 - B 3 P 1/18 R

    Soziale Pflegeversicherung - Festsetzung und Anpassung von Pflegesätzen sowie …

    Rn. 22 Die genannte Vorschrift geht auf das Gesetz zur Qualitätssicherung und zur Stärkung des Verbraucherschutzes in der Pflege vom 9.9.2001 (BGBl I 2320; PQsG) zurück und nahm in der ursprünglichen Fassung auf § 7 Abs. 4 des (bundesrechtlichen) Heimgesetzes (Neubekanntmachung vom 5.11.2001, BGBl I 2970, zuletzt idF des Gesetzes vom 27.12.2003, BGBl I 3302) Bezug.
  • BVerfG, 24.10.2002 - 2 BvF 1/01

    Altenpflege

    Rn. 258 (das Heimgesetz ist durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Heimgesetzes vom 5. November 2001 < BGBl I S. 2960 ff.> umfassend geändert, und aufgrund Art. 3 des Änderungsgesetzes ist der Wortlaut des Heimgesetzes in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung bekannt gemacht worden <BGBl 2001 I S. 2970 ff.>; das hat jedoch keinen Einfluss auf die Geltung der Heimpersonalverordnung, zumal die Ermächtigungsnorm <§ 3 Abs. 2 Nr. 2 HeimG> inhaltlich nicht geändert wurde; vgl. zu den rechtlichen Folgen einer Neubekanntmachung BVerfGE 14, 245 ; 18, 389 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.07.2012 - 6 S 773/11

    Zur Frage der Verpflichtung eines Heimträgers durch die Heimaufsicht, die …

    Rn. 35 a) Bis zur Änderung des Grundgesetzes durch das Föderalismusreformgesetz (52. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.06.2006, BGBl. I S. 2034 - Föderalismusreform I -) fiel der Erlass heimrechtlicher Vorschriften in die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes und hatte der Bundesgesetzgeber das Heimrecht durch eine umfassende Regelung, das Heimgesetz (Gesetz über Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige vom 07.08.1975 [BGBl. I S. 1873], i.d.F. der Bekanntmachung vom 05.11.2001 [BGBl. I S. 2970], seitdem noch mehrfach geändert), auf der Grundlage des Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG (öffentliche Fürsorge), aber auch gestützt auf Art. 74 Nr. 11 GG (Recht der Wirtschaft [Gewerbe];… vgl. BT-Drs. 7/180, S. 7) erschöpfend mit dem Ziel des Schutzes alter, pflegebedürftiger oder behinderter Menschen vor Beeinträchtigungen, die sich aus ihrer Lebenssituation infolge des Heimaufenthalts und den daraus folgenden Abhängigkeiten typischerweise ergeben können, reguliert.
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