Gesetzgebung
   BGBl. I 2003 S. 2074   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,48327
BGBl. I 2003 S. 2074 (https://dejure.org/2003,48327)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,48327) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben am 31.10.2003, Seite 2074
  • Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland und weiterer berufsrechtlicher Vorschriften für Rechts- und Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • vom 26.10.2003

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung

  • 05.06.2003   BT   Anerkennung beruflicher Qualifikation in der EU soll erleichtert werden
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)

  • BVerfG, 22.10.2004 - 1 BvR 894/04

    Einreichung einer nicht unterschriebenen Klageschrift zur Wahrung der Klagefrist

    Der Beschwerdeführer, der durch einen dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt im Sinne des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland in der Fassung des Gesetzes vom 26. Oktober 2003 (BGBl I S. 2074) vertreten wird, forderte im Ausgangsverfahren von den beklagten Versicherungsunternehmen wegen des Verlusts seines bei diesen versicherten Schiffes die Zahlung von 1.850.000 US-Dollar.
  • VGH Baden-Württemberg, 22.08.2005 - 9 S 331/05

    Kein Zugang zur Eignungsprüfung zur Zulassung zur deutschen Rechtsanwaltschaft

    Der Senat teilt vielmehr die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass dem Kläger die Zulassung zur Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 19 Abs. 2 des als Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Berufsrechts der Rechtsanwälte vom 09.03.2000 (BGBl I S. 2000, 182) beschlossenen Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26.10.2003, BGBl I S. 2074) - EuRAG - mit Recht versagt wurde, weil er die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.06.2013 - 14 A 1931/11

    Anspruch auf Erlass der Eignungsprüfung aufgrund der Ablegung der ersten

    Die Vorschrift wurde durch Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 26. Oktober 2003 (BGBl. I 2074) eingefügt, das auch in § 17 EuRAG Satz 3 eingefügt hat.
  • VG Stuttgart, 13.01.2005 - 4 K 3419/04

    Zulassung zur Eignungsprüfung; europäischer Rechtsanwalt

    Das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 09.03.2000, zuletzt geändert am 26.10.2003 (BGBl I S. 2074) setzt u.a. die Richtlinie 89/48/EWG des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, um.
  • VG Düsseldorf, 25.08.2010 - 15 L 1302/10

    Eignungsprüfung Zulassung Rechtsanwaltschaft Erlass Prüfungsleistung Zeugnis

    Gemäß den §§ 17 S. 3, 40 Abs. 2 Nr. 6 des zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) geänderten Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte (EuRAG) vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182, 1349) i. V. m. § 5 S. 1 der zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2074) geänderten Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (RAZEignPrV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2881) erlässt das Prüfungsamt auf Antrag einem Antragsteller ganz oder teilweise Prüfungsleistungen, wenn er nachweist, dass er in seiner bisherigen Ausbildung oder durch anschließende Berufsausübung in einem Prüfungsgebiet die für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in Deutschland erforderlichen materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Kenntnisse im deutschen Recht erworben hat.
  • VG Düsseldorf, 26.06.2006 - 15 L 745/06
    Dies gilt, obwohl der Antragsgegner seine Entscheidung vom 29. Juli 2005, dem Antragsteller die nach § 21 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 des zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2074) geänderten Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte (EuRAG) vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182, 1349) im Rahmen der Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mündlich zu erbringenden Prüfungsleistungen nicht nach § 40 Abs. 2 Nr. 6 EuRAG i. V. m. § 5 der zuletzt durch Artikel 2 des vorgenannten Gesetzes vom 26. Oktober 2003 geänderten Verordnung über Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (RAZEignPrV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2881) zu erlassen, in seinem Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2005 mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO) versehen hat.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht