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   BGBl. I 2004 S. 2916   

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BGBl. I 2004 S. 2916 (https://dejure.org/2004,51987)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 61, ausgegeben am 26.11.2004, Seite 2916
  • Verordnung zur Regelung der Grundsätze des Verfahrens für die Arbeit der Einigungsstellen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Einigungsstellen-Verfahrensverordnung EinigungsStVV)
  • vom 23.11.2004

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 22.10.2009 - III ZR 295/08

    Rechtsfähigkeit und Parteifähigkeit einer Arbeitsgemeinschaft nach § 44b

    Nähere Einzelheiten zur Einigungsstelle enthielt § 45 SGB II und die aufgrund § 45 Abs. 3 SGB II erlassene Einigungsstellen-Verfahrensverordnung vom 23. November 2004 (BGBl. I S. 2916).

    Die Einigungsstelle "dient der verbindlichen Klärung interner Differenzen zwischen den verschiedenen Trägern der Sozialversicherungsleistungen" bzw. der "Klärung verwaltungsinterner Differenzen" (BR-Drucks. 759/04, S. 6); das Verfahren bewegt sich "im Binnenraum der Verwaltung" (Hänlein, aaO, Rn. 19, 22).

  • LSG Baden-Württemberg, 26.10.2006 - L 13 AS 4113/06

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss bei Unterbringung in

    Zutreffend ist, dass der Landkreis R. ausgehend von den der Einschätzung der Beklagten widersprechenden Schreiben vom 4. und 26. Mai 2006 entgegen seiner Verpflichtung nach § 4 Satz 2 EinigungsStVV die Einigungsstelle am 25. August 2006 nicht mehr unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; Begründung der EinigungsStVV BR-Drs 759/04 S. 8 zu § 4) angerufen hat.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.02.2010 - L 7 B 371/09

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Denn (erst) deren Entscheidung ist für die beteiligten Träger bindend (gemäß § 8 Abs. 1 Satz 5 der Einigungsstellen-Verfahrensverordnung vom 23.11.2004, BGBl. I S. 2916).
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