Gesetzgebung
BGBl. I 2004 S. 974 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 25, ausgegeben am 27.05.2004, Seite 974
- Zweites Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat
- vom 18.05.2004
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung
- 24.02.2004 BT Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat vereinfachen
In Nachschlagewerken
- Wikipedia
Drittelbeteiligungsgesetz
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Saarbrücken, 02.03.2016 - 4 W 1/15
Hydac Filtertechnik GmbH: Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen
festzustellen, dass bei der Antragsgegnerin ein Aufsichtsrat nach den Vorschriften des Gesetzes über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat vom 18. Mai 2004 (BGBl. I S. 974) zu bilden ist.den angefochtenen Beschluss abzuändern und festzustellen, dass bei der Antragsgegnerin ein Aufsichtsrat nach den Vorschriften des Gesetzes über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat vom 18.05.2004 (BGBl. I, S. 974) zu bilden ist.
- KG, 07.06.2007 - 2 W 8/07
Drittelparitätische Arbeitnehmermitbestimmung: Ermittlung der Beschäftigtenzahl; …
Vielmehr hat der Gesetzgeber mit § 2 Abs. 2 Drittelbeteiligungsgesetz nach eigenem Bekunden (Regierungsbegründung, BT-Drucks. 15/2542, S. 11) die frühere Rechtslage im Wesentlichen fortschreiben wollen.Wenn der Beschwerdeführer demgegenüber auf eine allgemeine Absicht des Gesetzgebers verweist, die faktischen Konzerne den Vertragskonzernen gleich zu behandeln, so ist - wie schon im Zusammenhang mit der historischen Auslegung vermerkt - nichts dafür ersichtlich, dass er dieses Regelungsziel nicht allein in § 2 Abs. 1 Drittelbeteiligungsgesetz (s. dazu Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit, BT-Drucks. 15/2739, S. 2), sondern auch in Abs. 2 dieser Vorschrift umsetzen wollte.
- LG Berlin, 19.12.2006 - 102 O 59/06 Da die Vorschriften der §§ 76 - 87a BetrVG 1952 im Zusammenspiel mit jüngeren gesetzlichen Vorschriften für die Praxis nur schwer handhabbar waren, sollten anwenderfreundliche Regelungen geschaffen werden, ohne den bisherigen Geltungsbereich und den Inhalt des Gesetzes zu verändern (so die allgemeine Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung in BT-Drucks. 15/2542).
Mit der im Regierungsentwurf noch vorgesehenen Fassung des § 2 DrittelbG waren inhaltlich in Absatz 1 die Regelung des § 75 Abs. 4 BetrVG 1952 und in Absatz 2 die Regelung des § 77a BetrVG 1952 übernommen worden (so auch die Begründung in BT-Drucks. 15/2542, S. 11).