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   BGBl. I 2005 S. 1626   

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BGBl. I 2005 S. 1626 (https://dejure.org/2005,46240)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 34, ausgegeben am 20.06.2005, Seite 1626
  • Drittes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und anderer Vorschriften (3. SprengÄndG)
  • vom 15.06.2005

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • VGH Baden-Württemberg, 14.05.2012 - 10 S 2693/09

    Nachbarwiderspruch gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigung eines

    Die Genehmigungsfähigkeit eines selbständigen Sprengstofflagers richtete sich auch unter Geltung von § 17 Abs. 1 SprengG in der Fassung vom 15.06.2005 (BGBl. I S. 1626) nach der allgemeinen Bestimmung des § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG, nicht nach den spezielleren Normen des Sprengstoffgesetzes.

    2.2 Zum nach dem oben Gesagten maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums am 02.08.2006 richtete sich die Genehmigungsfähigkeit des Sprengstofflagers nach der allgemeineren Bestimmung des § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG i.V.m. Ziff. 9.35 - Spalte 2 - des Anhangs zur 4. BImSchV, nicht nach der spezielleren Norm des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SprengG (in der Fassung vom 15.06.2005, BGBl. I S. 1626).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.02.2008 - 1 S 2814/07

    Unzuverlässigkeit im Sinne von § 8a Abs. 1 Nr. 2b SprengG

    Das Gesetz enthält in der hier anzuwendenden Fassung - anders als die am 01.09.2005 in Kraft getretene Neuregelung des Sprengstoffgesetzes durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und anderer Vorschriften vom 15.06.2005 (BGBl I S. 1626), das sich insoweit an das Waffenrecht anlehnt (§ 5 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 WaffG; siehe BT-Drucks. 15/5002 S. 23) - allerdings weder an strafrechtlichen Verurteilungen anknüpfende absolute Unzuverlässigkeitsgründe (siehe nun § 8a Abs. 1 Nr. 1 SprengG) noch diesbezügliche Vermutungen (siehe nun § 8a Abs. 2 Nr. 1 SprengG); demnach ist hier mangels ausdrücklicher gesetzlicher Normierung für die Annahme von Regelvermutungen kein Raum (vgl. BVerwG, a.a.O., sowie Urteil des beschl. Senats vom 30.03.1992 - 1 S 1176/91 - ).

    Es sollte verhindert werden, dass Personen, die nach dem bisher geltenden Recht zuverlässig waren, ausschließlich auf Grund geänderter gesetzlicher Bestimmungen, nicht jedoch durch aktives Tun ihre Zuverlässigkeit verlieren (vgl. BT-Drucks. 15/5002 S. 25 f.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.04.2014 - 16 A 759/12

    Erteilung eines Dreijahresjagdscheins hinsichtlich Zuverlässigkeit (hier:

    Der Kläger verweist zentral auf den Umstand, dass der Gesetzgeber bei der zeitlich späteren Neuregelung des artverwandten Sprengstoffrechts durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und anderer Vorschriften - 3. SprengÄndG - vom 15. Juni 2005 (BGBl I S. 1626) mit der Vorschrift des § 47a SprengG eine Übergangsregelung geschaffen habe, sowie auf die in diesem Zusammenhang gegebene Gesetzesbegründung.

    vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zum 3. SprengÄndG, BR-Drucks. 15/05 S. 41.

    vgl. Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf des 3. SprengÄndG vom 18. Februar 2005, BR-Drucks. 15/05 (B) S. 11 f.

  • VG Düsseldorf, 21.07.2010 - 15 K 3959/09

    Klage auf Verlängerung eines Jagdscheines abgewiesen

    Zwar war nach § 47a Abs. 1 SprengG bis zum 31. Dezember 2009 und vorbehaltlich der sich aus seinem Absatz 2 ergebenden Ausnahmen für den Widerruf und die Verlängerung vor dem 1. September 2005 erteilter sprengstoffrechtlicher Erlaubnisse und Befähigungsscheine die vor dem 1. September 2005 geltende Rechtslage anzuwenden, was unter anderem ausschloss, insoweit die durch Art. 1 Nr. 21 des Gesetzes vom 15. Juni 2005 (BGBl. I S. 1626) zum 1. September 2005 sprengstoffrechtlich verschärfte Vorschrift des § 8a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) SprengG über das Fehlen der nach dem Sprengstoffrecht erforderlichen Zuverlässigkeit anzuwenden, die § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) WaffG inhaltlich entspricht.
  • VG Frankfurt/Oder, 30.01.2019 - 5 K 423/15

    Festsetzung von Verwaltungsgebühren für Anzeige eines Feuerwerks

    Nicht zur Anwendung kommen konnte - anders noch die Beklagte im Bescheid vom 25. Juni 2014 - die Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 216), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juni 2005 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, da diese in den Ländern bis spätestens zum 1. Oktober 2021 nur gilt, solange die Länder insoweit keine anderweitigen Regelungen getroffen haben, § 47b SprengG.
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