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Gesetzgebung
   BGBl. I 2007 S. 914   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,43161
BGBl. I 2007 S. 914 (https://dejure.org/2007,43161)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 23, ausgegeben am 01.06.2007, Seite 914
  • Gesetz zur Schaffung deutscher Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen
  • vom 28.05.2007

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Referentenentwurf)
  • bundestag.de

    Gesetz zur Schaffung deutscher Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen (G-SIG: 16019337)

Meldungen

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (5)

  • 17.01.2007   BT   Regierung will Immobilien-Aktiengesellschaften zulassen
  • 18.01.2007   BT   Linke lehnt Einführung von "Reits" in Deutschland ab
  • 18.01.2007   BT   Regierung: Gewerbesteuer-Mindereinnahmen durch Reits nur 5 Millionen Euro
  • 16.02.2007   BT   Öffentliche Anhörung zur Einführung von "Reits"
  • 21.03.2007   BT   Gesetzentwurf zu Reits mit mehreren Änderungen angenommen

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Wird zitiert von ... (4)

  • BFH, 15.11.2022 - VIII R 21/19

    Veräußerung eines Dividendenanspruchs zwischen beschränkt Steuerpflichtigen

    Dies hat er aber --anders als in § 19 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 des REIT-Gesetzes vom 28.05.2007 (BGBl I 2007, 914)-- nicht geregelt (vgl. z.B. Helios/Klein, Finanz-Rundschau --FR-- 2014, 110, 112).
  • FG München, 15.07.2024 - 7 K 1923/20

    Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

    Vor der Änderung des InvStG 2004 durch das Gesetz zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20. Oktober 2011 in der Rechtssache C-284/09 vom 21. März 2013 habe die Fassung wir folgt gelautet: "Soweit ausgeschüttete und ausschüttungsgleiche inländische und ausländische Erträge solche im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 1a sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes enthalten, sind § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes, § 8b des Körperschaftsteuergesetzes sowie § 19 des REIT-Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) anzuwenden." Mit dem Gesetz zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20. Oktober 2011 in der Rechtssache C-284/09 vom 21. März 2013 sei die Vorschrift wie folgt geändert worden: "Soweit ausgeschüttete und ausschüttungsgleiche inländische und ausländische Erträge solche im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 1a und 6 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes enthalten, sind § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes sowie § 19 des REIT-Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) anzuwenden." Die erstmalige Anwendung der geänderten Fassung sei in § 18 Abs. 22 Satz 3 InvStG 2004 wie folgt geregelt worden: "Soweit ausgeschüttete und ausschüttungsgleiche inländische und ausländische Erträge, die dem Anleger nach dem 28. Februar 2013 zufließen oder als zugeflossen gelten, solche im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 1a und 6 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes enthalten, die dem Investmentvermögen vor dem 1. März 2013 zugeflossen sind, sind § 8b des Körperschaftsteuergesetzes mit Ausnahme des Absatzes 4 sowie § 19 des REIT-Gesetzes anzuwenden." Für den Streitfall bedeute dies, dass die Steuerbefreiung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 InvStG 2004 i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG auf die in den Gewinnanteilen aus der Beteiligung an dem P enthaltenen Dividenden für die Wirtschaftsjahre des P ab 2013 keine Anwendung mehr finde.

    Nach der bis zur Änderung durch das Gesetz zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20. Oktober 2011 in der Rechtssache C-284/09 vom 21. März 2013 (BGBl I 2013, 561) geltenden Rechtslage sind nach § 2 Abs. 2 Satz 1 InvStG 2004, soweit ausgeschüttete und ausschüttungsgleiche inländische und ausländische Erträge solche i.S.d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 1a sowie Satz 2 EStG enthalten, § 3 Nr. 40 EStG, § 8b KStG sowie § 19 des REIT-Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl I 2007, 914) anzuwenden.

  • FG München, 15.07.2024 - 7 K 1922/20

    Gewinnanteile aus der Beteiligung eines Investmentfonds an einer gewerblichen …

    Vor der Änderung des InvStG 2004 durch das Gesetz zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20. Oktober 2011 in der Rechtssache C-284/09 vom 21. März 2013 habe die Fassung wir folgt gelautet: "Soweit ausgeschüttete und ausschüttungsgleiche inländische und ausländische Erträge solche im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 1a sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes enthalten, sind § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes, § 8b des Körperschaftsteuergesetzes sowie § 19 des REIT-Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) anzuwenden." Mit dem Gesetz zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20. Oktober 2011 in der Rechtssache C-284/09 vom 21. März 2013 sei die Vorschrift wie folgt geändert worden: "Soweit ausgeschüttete und ausschüttungsgleiche inländische und ausländische Erträge solche im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 1a und 6 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes enthalten, sind § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes sowie § 19 des REIT-Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) anzuwenden." Die erstmalige Anwendung der geänderten Fassung sei in § 18 Abs. 22 Satz 3 InvStG 2004 wie folgt geregelt worden: "Soweit ausgeschüttete und ausschüttungsgleiche inländische und ausländische Erträge, die dem Anleger nach dem 28. Februar 2013 zufließen oder als zugeflossen gelten, solche im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 1a und 6 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes enthalten, die dem Investmentvermögen vor dem 1. März 2013 zugeflossen sind, sind § 8b des Körperschaftsteuergesetzes mit Ausnahme des Absatzes 4 sowie § 19 des REIT-Gesetzes anzuwenden." Für den Streitfall bedeute dies, dass die Steuerbefreiung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 InvStG 2004 i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG auf die in den Gewinnanteilen aus der Beteiligung an dem P enthaltenen Dividenden für die Wirtschaftsjahre des P ab 2013 keine Anwendung mehr finde.

    Nach der bis zur Änderung durch das Gesetz zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20. Oktober 2011 in der Rechtssache C-284/09 vom 21. März 2013 (BGBl I 2013, 561) geltenden Rechtslage sind nach § 2 Abs. 2 Satz 1 InvStG 2004, soweit ausgeschüttete und ausschüttungsgleiche inländische und ausländische Erträge solche i.S.d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 1a sowie Satz 2 EStG enthalten, § 3 Nr. 40 EStG, § 8b KStG sowie § 19 des REIT-Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl I 2007, 914) anzuwenden.

  • FG Baden-Württemberg, 26.01.2009 - 6 K 99/06

    Wegfall des § 14 Abs. 2 AStG nicht bereits in 2000

    Rn. 31 - Gesetz zum Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen (Steuervergünstigungsabbaugesetz - StVergAbG) vom 16. Mai 2003 (…BGBl. I 2003, S. 660, 666) - Gesetz zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz) vom 15. Dezember 2003 (…BGBl. I 2003, S. 2676, 2731) - Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22. Dezember 2003 (…BGBl. I 2003, S. 2840, 2844) - Gesetz zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (Richtlinien-Umsetzungsgesetz - EURLUmsG) vom 09. Dezember 2004 (…BGBl. I 2004, S. 3310, 3325) - Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) vom 07. Dezember 2006 (…BGBl. I 2006, S. 2782, 2802) - Gesetz zur Schaffung deutscher Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen vom 28. Mai 2007 (BGBl I 2007, S. 914) - Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14. August 2007 (…BGBl I 2007, S. 1912) - Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20. Dezember 2007 (…BGBl I 2007, S. 3150).
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