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   BGBl. I 2009 S. 1322   

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BGBl. I 2009 S. 1322 (https://dejure.org/2009,58225)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 32, ausgegeben am 22.06.2009, Seite 1322
  • Neufassung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
  • vom 18.06.2009

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (11)

  • VGH Baden-Württemberg, 24.03.2017 - 12 S 1983/16

    Rückforderung von Mitteln der Aufstiegsförderung

    Vorliegend ist das AFBG i.d.F. vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1322 ff.) anwendbar, wie sich aus § 30 Abs. 1 AFBG i.d.F. vom 15. Juni 2016 (BGBl. I S. 1450 ff.) und § 30 Abs. 4 AFBG i.d.F. vom 8. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2126 ff.) ergibt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.07.2011 - 12 A 1887/09

    Antrag auf Förderung einer beruflichen Aufstiegsfortbildung für einen

    Nach § 30 Abs. 1 AFBG in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 18. Juni 2009, BGBl I S. 1314, und der Neufassung vom 18. Juni 2009, BGBl I S. 1322, zuletzt geändert durch Art. 2 des 23. BAföGÄndG vom 24. Oktober 2010, BGBl I S. 1422 (AFBG n.F.) sind für - wie hier - bis zum 30. Dezember 2009 begonnene Maßnahmen oder Maßnahmenabschnitte der beruflichen Aufstiegsförderung mit Ausnahme des § 13b Abs. 2 die Vorschriften des Gesetzes in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2009 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

    Als Unterrichtstunden im Sinne dieser Vorschrift können auch für bis zum 30. Juni 2009 begonnene Maßnahmen, für die § 2 Abs. 3 Satz 3 AFBG in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 18. Juni 2009, BGBl I, S. 1322 (AFBG n.F.) aufgrund der Übergangsregelung des § 30 Abs. 1 AFBG n.F. nicht direkt anwendbar ist, grundsätzlich nur Präsenzlehrveranstaltungen anerkannt werden, in denen nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehene berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden.

  • BVerwG, 13.12.2011 - 5 C 24.10

    Aufstiegsfortbildungsförderung; Förderungsfähigkeit einer Fortbildungsmaßnahme;

    Ein Anspruch der Klägerin auf die begehrte Förderung ihrer Fortbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin setzt u.a. die Teilnahme an einer nach § 2 AFBG (in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juni 2009, BGBl I S. 1322) förderungsfähigen Fortbildungsmaßnahme eines öffentlichen oder privaten Trägers voraus.
  • VGH Bayern, 20.05.2010 - 12 BV 09.2090

    Steuerberater ist kein förderfähiges Ausbildungsziel nach dem AFBG

    Dass die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG a.F. (vgl. auch die hinsichtlich dieser Voraussetzungen im wesentlichen entsprechende, ab 1.7.2009 gültige Neufassung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 AFBG i.d. Fassung der Bek. vom 18.6.2009, BGBl I, S. 1322) genannten Abschlüsse und Fortbildungen eine vergleichbare Hochschulbildung voraussetzen, hat die Klägerin schon nicht vorgetragen.
  • OVG Sachsen, 25.10.2016 - 5 A 224/15

    Aufstiegsfortbildungsförderung; Förderfähigkeit; Praktikumszeiten;

    21 Rechtsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Förderung ist § 10 des Gesetzes zur beruflichen Aufstiegsfortbildung in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I, S. 1322) - AFBG -.
  • VGH Bayern, 28.03.2011 - 12 BV 10.1656

    Aufstiegsfortbildungsförderung; Maßnahmebeitrag; rechtzeitige Antragstellung;

    Soweit sich der Kläger auf "§ 11 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 AFBG" beruft, bezieht er sich auf die für den hier maßgeblichen Zeitraum noch nicht einschlägige, sondern erst ab 1. Juli 2009 anwendbare Neufassung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 2009 (BGBl I S. 1322 - AFBG n.F.).
  • VG Stuttgart, 26.02.2010 - 11 K 2883/09

    Zum wichtigen Grund im Sinne des § 7 Abs 2 AFBG - Zumutbarkeit der Fortsetzung

    Da die Maßnahme bis zum 30.06.2009 begonnen hat, sind die Vorschriften des AFBG in der bis zum Ablauf des 30.06.2009 geltenden Fassung anzuwenden (§ 30 AFBG in der Fassung vom 18.06.2009, BGBl. I S. 1322).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.2011 - 12 S 201/10

    Förderungsfähigkeit von Praktikumszeiten nach dem

    Die Ausbildung des Klägers zum Arbeitserzieher an der IB-Medizinische Akademie, Schule für Arbeitserziehung, in Freiburg war als Maßnahme in Vollzeitform förderungsfähig im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 AFBG (in der hier nach § 30 AFBG in der Fassung der Neubekanntmachung vom 18.06.2009, BGBl. I S. 1322, geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 10.01.2002, BGBl. I S 402, AFBG a. F.), weil alle dort genannten Voraussetzungen hinsichtlich der Förderungsdichte und der Förderungsdauer unabhängig von der Frage der Anerkennungsfähigkeit fachpraktischer Ausbildungszeiten erfüllt wurden.
  • VGH Bayern, 05.05.2011 - 12 ZB 11.590

    Ausbildungs- und Studienförderungsrecht

    vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1322) bestimmt die Freibeträge vom Vermögen, die im Rahmen der Einkommens- und Vermögensanrechnung nach dem Vierten Abschnitt des Gesetzes anrechnungsfrei bleiben.
  • VG Hamburg, 30.10.2009 - 4 K 2949/08

    Aufstiegsfortbildung für ein zweites Fortbildungsziel - Gleichwertigkeit der

    Dies folgt aus § 30 Abs. 1 AFBG in der ab dem 01.07.2009 geltenden Neufassung des Gesetzes vom 18.06.2009 (BGBl. I 2009, 1322).
  • BVerwG, 20.06.2012 - 5 KSt 1.12
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