Gesetzgebung
   BGBl. I 2011 S. 676   

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BGBl. I 2011 S. 676 (https://dejure.org/2011,90356)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 19, ausgegeben am 02.05.2011, Seite 676
  • Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche und Steuerhinterziehung (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz)
  • vom 28.04.2011

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Referentenentwurf, Stellungnahmen)
  • bundestag.de

    Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz)

Meldungen

  • pwc.de

    Schwarzgeldbekämpfungsgesetz: Gesetzgeber erschwert Korrektur steuerlicher Sachverhalte

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (15)

  • 09.12.2010   BT   Steuerhinterziehung (in: Debatten im Plenum vom 14. und 15. Dezember 2010)
  • 09.12.2010   BT   "Steuerbetrug und Geldwäsche wirksamer bekämpfen"
  • 16.12.2010   BT   Koalition will strafbefreiende Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung einschränken
  • 16.12.2010   BT   Opposition kritisiert Pläne als halbherzig
  • 19.01.2011   BT   Unionsfraktion deutet Einführung einer "Verwaltungsgebühr" für Selbstanzeiger an
  • 14.02.2011   BT   Anhörung zur strafbefreienden Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
  • 17.02.2011   BT   "Hinterziehungsstrategen" das Handwerk legen
  • 18.02.2011   BT   Möglichkeit zur strafbefreienden Selbstanzeige wird eingeschränkt
  • 21.02.2011   BT   Sachverständige halten Zuschlag bei Selbstanzeige für möglich
  • 21.02.2011   BT   Zuschlag für Selbstanzeiger stößt auf Zustimmung
  • 23.02.2011   BT   Beschluss zur strafbefreienden Selbstanzeige vertagt
  • 09.03.2011   BT   Schwarzgeldbekämpfungsgesetz (in: Vorschau auf die Sitzungswoche vom 16. bis 18. März 2011)
  • 16.03.2011   BT   Koalition ändert Schwarzgeldbekämpfungsgesetz
  • 16.03.2011   BT   Strafbefreiende Selbstanzeige an Bedingungen geknüpft
  • 16.03.2011   BT   Schwarzgeldbekämpfungsgesetz beschlossen (in: Beschlüsse des Bundestages vom 16. bis 18. März)
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 07.02.2012 - 1 StR 525/11

    Strafzumessung bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe

    b) Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber in den Beratungen zu dem am 3. Mai 2011 (BGBl. I, 676) in Kraft getretenen Schwarzgeldbekämpfungsgesetz aufgegriffen.

    In der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages heißt es dazu unter Bezugnahme auf das in BGHSt 53, 71 abgedruckte Senatsurteil (BT-Drucks. 17/5067 neu, S. 18):.

  • BGH, 25.07.2011 - 1 StR 631/10

    Anwesenheit in der Hauptverhandlung (Eigenmächtigkeit des Entfernens im Sinne bei

    Welche Anforderungen an die Vollständigkeit einer Selbstanzeige zu stellen sind, hängt im Hinblick auf die Änderung des § 371 AO durch das "Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche und Steuerhinterziehung" (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz) vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 676) sowohl vom Tatzeitpunkt als auch vom Zeitpunkt der Abgabe der Selbstanzeige ab.

    Allerdings hat der Gesetzgeber mit dem durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz neu geschaffenen Art. 97 § 24 EGAO (BGBl. I 2011, S. 676, 677) bestimmt, dass bei Selbstanzeigen nach § 371 AO, die bis zum 28. April 2011 bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangen sind, § 371 AO in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass im Umfang der gegenüber der zuständigen Finanzbehörde berichtigten, ergänzten oder nachgeholten Angaben Straffreiheit eintritt.

  • FG Niedersachsen, 18.03.2022 - 7 K 120/21

    Zurechnung von Provisionseinnahmen eines Vermittlerkontos zu einem selbständigen

    Durch das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche und Steuerhinterziehung (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz; BGBl. I 2011, 676) erfuhr die Regelung mit Wirkung vom 3. Mai 2011 eine grundlegende Umgestaltung.

    Eine weitere Entwicklung die zum Entfall der Erforderlichkeit ab spätestens dem Jahr 2012 geführt hat, war die erheblich verschärfte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für Strafsachen (BGHSt) zur Strafzumessung bei Steuerhinterziehung im Jahr 2008 (BGH-Urteil vom 2. Dezember 2008, 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71), der vermehrte Ankauf von Steuer-CDs ab dem Jahr 2010 und nicht zuletzt die deutliche Verschärfung der steuerlichen Selbstanzeige gemäß § 371 AO durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz (BGBl. I 2011, 676) mit Wirkung vom 3. Mai 2011.

  • BGH, 22.05.2012 - 1 StR 103/12

    BGH hebt Bewährungsstrafen wegen Schmuggels in Millionenhöhe auf

    a) Für die Strafzumessung in Fällen der Steuerhinterziehung in großem Ausmaß gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die der Gesetzgeber in den Beratungen zu dem am 3. Mai 2011 (BGBl. I, 676) in Kraft getretenen Schwarzgeldbekämpfungsgesetz aufgegriffen und gebilligt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2012 - 1 StR 525/11), Folgendes:.
  • BGH, 05.05.2011 - 1 StR 116/11

    Regelbeispiel der Steuerverkürzung in großem Ausmaß bei der Steuerhinterziehung

    b) Diese Bestimmung der Betragsgrenzen durch den Senat hat der Gesetzgeber in den Beratungen zu dem Entwurf des Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes (BT-Drucks. 17/4182 und 17/4802) aufgegriffen.

    In der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages (BT-Drucks. 17/5067 neu) ist zur Bestimmung der Betragsgrenze, ab welchem bei einer Selbstanzeige Straffreiheit nicht eintritt, unter Bezugnahme 11 12 13 14 auf das Senatsurteil BGHSt 53, 71 ausgeführt (S. 21): "Die Betragshöhe orientiert sich an der Rechtsprechung des BGH zu dem Regelbeispiel des § 370 Absatz 3 Nummer 1 AO, wo das Merkmal großen Ausmaßes bei 50 000 Euro als erfüllt angesehen wird".

    Zur Bedeutung des Hinterziehungsbetrags für die Strafhöhenbemessung ist in der oben genannten Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages (BT-Drucks. 17/5067 neu, S. 21) ausgeführt: "Bei den Beratungen der geplanten Maßnahmen zur Verhinderung der Steuerhinterziehung waren sich alle Fraktionen in der Bewertung einig, dass Steuerhinterziehung kein Kavaliersdelikt sei und entsprechend bekämpft werden müsse.

  • LG Hamburg, 20.03.2017 - 620 Qs 10/17

    Absehen von der Verfolgung in Steuerstrafsachen: Rechtsmittel gegen die Anordnung

    Mit Blick auf die Garantie des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG ist einem Betroffenen jedoch jedenfalls gegen die Anordnung der Zuschlagszahlung im Sinne des § 398a AO Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Rolletschke/Kemper- Hunsmann , Steuerstrafrecht, § 398a AO Rn. 71 f.; Kohlmann- Schauf , Steuerstrafrecht, § 398a AO Rn. 17), zumal § 398a AO - anders als § 153a StPO, dem ausweislich der Gesetzesmaterialien die Vorschrift des § 398a AO nachempfunden worden ist (vgl. BT-Drs. 17/5067 (neu), S. 22) - keine Beteiligung des Gerichts vorsieht.
  • BFH, 25.02.2014 - X R 10/11

    Reichweite des Sperrgrunds der Verfahrenseinleitung bei einer Erklärung nach dem

    Es war der Ansicht, der Tatbegriff i.S. des § 371 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) i.d.F. vor Inkrafttreten der Neuregelung durch das Gesetz zur Verbesserung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz - AO a.F.) vom 28. April 2011 (BGBl I 2011, 676) bestimme sich nach Steuerart und Besteuerungszeitraum.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.10.2011 - 6 A 10509/11

    Rechtsanwaltsversorgung

    Im Rechtssinne geht es insoweit auch nicht um einen Säumniszuschlag, sondern um einen Verspätungszuschlag, wie er etwa in § 152 der Abgabenordnung (i.d.F. der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002, BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. April 2011, BGBl. I S. 676) vorgesehen ist.
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