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   BGBl. I 2012 S. 489   

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BGBl. I 2012 S. 489 (https://dejure.org/2012,92155)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 14, ausgegeben am 21.03.2012, Seite 489
  • Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung
  • vom 14.03.2012

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 14.07.2015 - EnVR 6/14

    Energiewirtschaftsrechtliches Genehmigungsverfahren für ein Investitionsbudget

    In Übereinstimmung damit wird in den Materialien zu der Vorschrift ausgeführt, es solle vermieden werden, dass Teile der Investitionsmaßnahme von den Netznutzern mehrfach finanziert werden (BR-Drs. 860/11, S. 9).

    Dort wird ausgeführt, der Abzugsbetrag solle gewährleisten, dass Investitionskosten beim Übergang der Investitionsmaßnahme ins Regelverfahren der Anreizregulierung nicht mehrfach in der Erlösobergrenze Berücksichtigung finden (BR-Drs. 860/11, S. 8).

    Mit der Änderungsverordnung vom 14. März 2012 (BGBl. I S. 489) sollte im Interesse der Netzbetreiber der bisherige zeitliche Verzug von zwei Jahren und eine damit als nachteilig empfundene Liquiditätslücke geschlossen werden (BR-Drucks. 860/11, S. 5 und 7).

    Der dort geregelte Abzugsbetrag soll gewährleisten, dass Investitionskosten beim Übergang der Investitionsmaßnahme ins Regelverfahren der Anreizregulierung nicht mehrfach in der Erlösobergrenze Berücksichtigung finden (vgl. BR-Drucks. 860/11, S. 8).

    Aus den Ausführungen in den Materialien, wonach § 23 Abs. 2a ARegV "aufgrund des Wechsels auf die sofortige Kostenanerkennung" eingeführt wurde (BR-Drs. 860/11, S. 9), können keine abweichenden Schlussfolgerungen gezogen werden.

    Dies hat zur Folge, dass diese Kosten im Rahmen von § 4 Abs. 2 ARegV weiterhin mit einem zeitlichen Versatz von zwei Jahren in die Erlösobergrenze einfließen (BR-Drs. 860/11, S. 11).

  • BGH, 23.01.2018 - EnVR 9/17

    Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Vorrang des Erweiterungsfaktors

    Im Rahmen der Änderung des § 23 ARegV durch die Verordnung vom 14. März 2012 (BGBl. I S. 489) hat der Verordnungsgeber durch die Streichung der Worte "Im Einzelfall" lediglich klargestellt, dass die Genehmigung von Investitionsmaßnahmen nicht auf extreme Ausnahmefälle beschränkt bleiben soll, im Übrigen aber an dem Vorrang des Erweiterungsfaktors vor Investitionsmaßnahmen ausdrücklich festgehalten (vgl. BR-Drucks 860/11, S. 10).

    § 23 Abs. 6 Satz 1 ARegV will dagegen für die in dieser Vorschrift genannten privilegierten Maßnahmen Investitionsanreize auch für Verteilernetzbetreiber schaffen, wenn solche Maßnahmen im Hinblick auf Investitionsvolumen und Komplexität mit Erweiterungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen in die Übertragungsnetze vergleichbar sind (vgl. BR-Drucks. 417/07, S. 68 und BR-Drucks. 860/11, S. 10).

    Diese Privilegierung hat der Verordnungsgeber damit begründet, dass solche Investitionen oft nicht mit einem Zuwachs der Parameter in § 10 ARegV verbunden werden können (vgl. BR-Drucks. 860/11, S. 10).

  • OLG Düsseldorf, 11.09.2013 - 3 Kart 198/12

    Höhe des Jahresanfangsbestandes im Rahmen der Ermittlung der kalkulatorischen

    Mit der Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung (BR-Drs. 860/11 vom 30.12.2011) wurde zum 22.03.2012 ein Wechsel von einer zeitlich verzögerten Erlöswirksamkeit von Investitionskosten (t-2-Verzug) hin zu einer unmittelbaren Erlöswirksamkeit von Investitionskosten vorgenommen.

    Um dennoch zu gewährleisten, dass die im Rahmen einer Investitionsmaßnahme zu berücksichtigenden Kapital- und Betriebskosten von den Netzbetreibern nach einheitlichen Methoden ermittelt werden (vgl. BR-Drs. 860/11 vom 30.12.2011, S. 11), hat der Verordnungsgeber die Festlegungskompetenzen der Bundesnetzagentur nach § 32 ARegV dahingehend ergänzt, dass diese nach § 32 Abs. 1 Nr. 8a ARegV auch Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG zur Berechnung der sich aus genehmigten Investitionsmaßnahmen ergebenden Kapital- und Betriebskosten erlassen kann.

  • BGH, 12.06.2018 - EnvR 31/17

    Berücksichtigung getätigter Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen in

    Beide Instrumente dienen dazu, die Kosten aus solchen Investitionsmaßnahmen ohne zeitlichen Verzug in der Erlösobergrenze zu berücksichtigen (vgl. BR-Drucks. 860/11, S. 5 und 8 zu § 23 ARegV).

    Danach müssen Antrag und Genehmigung der Investitionsmaßnahme vor der Anpassung der Erlösobergrenze vorliegen, damit der Netzbetreiber die Anpassung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 ARegV vornehmen darf (vgl. BR-Drucks. 860/11, S. 9).

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