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Gesetzgebung
   BGBl. I 2016 S. 3048   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,47452
BGBl. I 2016 S. 3048 (https://dejure.org/2016,47452)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben am 23.12.2016, Seite 3048
  • Viertes Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
  • vom 20.12.2016

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    18-73043
    Viertes Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften

Meldungen (3)

  • dlapiper.com

    Teleshopping-Verbot: Änderungen des Heilmittelwerbegesetzes

  • wettbewerbszentrale.de

    Teleshopping verboten - Änderungen des Heilmittelwerberechts

  • spiegel.de

    Dürfen Medikamente an Demenzkranken erforscht werden? [08.11.2016]

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (15)

  • 05.04.2016   BT   Diese Woche im Plenum des Bundestages
  • 07.04.2016   BT   EU-Vorgaben für Arzneimittelprüfungen
  • 09.05.2016   BT   Kritik an Arzneimittelgesetzentwurf
  • 09.05.2016   BT   Bundesrat will Ethik-Kommission stärken
  • 09.05.2016   BT   Experten kritisieren Arzneimittelgesetzentwurf
  • 09.06.2016   BT   Bundestag reformiert die Investmentbesteuerung
  • 28.09.2016   BT   Expertenanhörung über Demenzforschung
  • 19.10.2016   BT   Experten bewerten gruppennützige Forschung an Demenzkranken
  • 20.10.2016   BT   Grundsatzdebatte über Demenzstudien
  • 09.11.2016   BT   Regelung für gruppennützige Studien an Demenzkranken gefunden
  • 11.11.2016   BT   Bundestag verabschiedet umstrittene Arzneimittelnovelle
  • 16.12.2016   BR   Reform des Arzneimittelrechts - Arzneimittelreform gebilligt
  • 16.12.2016   BR   Reform des Arzneimittelrechts - Arzneimittelreform gebilligt
  • 23.12.2016   BT   Wichtige Beschlüsse des Bundestages im Jahr 2016
  • 11.08.2017   BT   Anträge, Änderungsanträge und Entschließungsanträge im Plenum

Amtliche Gesetzesanmerkung

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BSG, 22.03.2018 - B 5 RE 5/16 R

    Befreiung von der Rentenversicherungspflicht - approbierter Apotheker - Tätigkeit …

    Zur Auslegung des in den landes- bzw satzungsrechtlichen Bestimmungen aufgeführten Kriteriums der "Ausübung des Berufs eines Apothekers" hat sich das LSG ergänzend auf § 1 Abs. 1 S 2 der Berufsordnung der Landesapothekerkammer Hessen und § 2 Abs. 3 BApO (in der bis zum 22.4.2016 geltenden Fassung) gestützt, der eine ausdrückliche Definition des Apothekerberufs enthält, sowie zusätzlich die seinerzeit geplante Änderung des § 2 Abs. 3 BApO durch den Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 11.3.2016 (BR-Drucks 120/16) berücksichtigt, die mittlerweile Gesetz geworden ist (vgl § 2 BApO idF vom 20.12.2016 - BGBl I 3048).
  • BVerwG, 10.03.2022 - 3 C 1.21

    Keine Einsichtnahme der Überwachungsbehörde in ärztliche Patientenakten zur …

    Sie ist insbesondere darüber zu informieren, dass die erhobenen Daten soweit erforderlich zur Einsichtnahme durch die Überwachungsbehörde zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung der klinischen Prüfung bereitgehalten werden (§ 40 Abs. 2a Satz 1, Satz 2 Nr. 1 Buchst. a AMG i. d. F. des Gesetzes vom 30. Juli 2004 <BGBl. I S. 2031>; mit Wirkung vom 27. Januar 2022: § 40b Abs. 6 Satz 2, Satz 3 Nr. 1 Buchst. a AMG i. d. F. des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 <BGBl. I S. 3048> und des Gesetzes vom 27. September 2021 <BGBl. I S. 4530>).
  • BVerwG, 08.11.2018 - 3 C 3.17

    Dosierungsangaben bei Registrierung von homöopathischen Arzneimitteln "Calcium …

    Rn. 14 Gemäß § 5 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens - Heilmittelwerbegesetz - in der Neufassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3068), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3048), darf für homöopathische Arzneimittel, die nach dem Arzneimittelgesetz registriert oder von der Registrierung freigestellt sind, mit der Angabe von Anwendungsgebieten nicht geworben werden.
  • BVerwG, 08.11.2018 - 3 C 2.17

    Vorlagebeschluss zur freiwilligen Aufnahme einer Dosierungsempfehlung bei …

    Rn. 14 Gemäß § 5 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens - Heilmittelwerbegesetz - in der Neufassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3068), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3048), darf für homöopathische Arzneimittel, die nach dem Arzneimittelgesetz registriert oder von der Registrierung freigestellt sind, mit der Angabe von Anwendungsgebieten nicht geworben werden.
  • OVG Sachsen, 20.06.2022 - 6 A 193/21

    Großhandel mit Arzneimitteln; Mitgliedsbeiträge zur Landesapothekerkammer

    Darunter fallen nicht erst seit der Neufassung von § 2 Abs. 3 BApO durch das Vierte Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I 2016, S. 3048) ausdrücklich auch Lagerung, Qualitätserhaltung und Vertrieb von Arzneimitteln auf der Großhandelsstufe (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 4).
  • VG München, 02.07.2020 - M 16 K 19.1606

    Beitragspflicht an Landesapothekerkammer

    Rn. 14 Für die Zeit ab dem 24. Dezember 2016 ergibt sich letzteres ausdrücklich aus § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 11 BApO i.d.F. des Vierten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 20.12.2016 (BGBl I S. 3048); danach umfassen pharmazeutische Tätigkeiten insbesondere Tätigkeiten im Arzneimittel-, Apotheken- und Medizinproduktewesen der öffentlichen Gesundheitsverwaltung in Behörden des Bundes, der Länder und der Kommunen sowie in Körperschaften des öffentlichen Rechts und in Berufs- und Fachverbänden.
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