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Gesetzgebung
   BGBl. I 2020 S. 1643   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,19099
BGBl. I 2020 S. 1643 (https://dejure.org/2020,19099)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 35, ausgegeben am 16.07.2020, Seite 1643
  • Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Pauschalreisevertragsrecht und zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Kammern im Bereich der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Bundesnotarordnung, der Wirtschaftsprüferordnung und des Steuerberatungsgesetzes ...
  • vom 10.07.2020

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Pauschalreisevertragsrecht und zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Kammern im Bereich der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Bundesnotarordnung, der Wirtschaftsprüferordnung und des Steuerberatungsgesetzes ...

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Wird zitiert von ... (2)

  • BFH, 19.10.2022 - X R 14/21

    Wirksame förmliche Zustellung setzt auch während der Covid-19-Pandemie den …

    Rn. 34 Zwar hat er solche Erleichterungen in zahlreichen anderen Rechtsbereichen geschaffen (vgl. z.B. das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27.03.2020, BGBl I 2020, 569; das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Pauschalreisevertragsrecht und zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Kammern im Bereich der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Bundesnotarordnung, der Wirtschaftsprüferordnung und des Steuerberatungsgesetzes während der COVID-19-Pandemie vom 10.07.2020, BGBl I 2020, 1643, und das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht vom 22.12.2020, BGBl I 2020, 3328).
  • VG Schwerin, 04.11.2025 - 3 A 1126/21

    Mitgliedsbeitrag für eine Steuerberaterkammer; trotz Corona tagende …

    Eine Ausnahme von der Durchführung von Kammerversammlungen als Präsenzveranstaltungen war jedenfalls in der Satzung oder im StBerG nicht geregelt; Unsicherheiten über die Möglichkeit alternativer Gestaltungen sollte § 9 Abs. 3 des COVID-19-Gesetzes zur Funktionsfähigkeit der Kammern vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1643, 1644) beseitigen, das aber erst am 17. Juli 2020 in Kraft trat (Art. 3 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1643, 1647), was zur Zeit der Einberufung der Kammerversammlung nicht erkennbar war.
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