Gesetzgebung
| BGBl. II 1969 S. 793 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1969 Teil II Nr. 23, ausgegeben am 19.04.1969, Seite 793
- Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1969 (Haushaltsgesetz 1969)
- vom 18.04.1969
Gesetzestext
Wird zitiert von ... (3)
- BVerwG, 16.09.1975 - I C 38.74
Verpachtung/Förderung der langfristigen Verpachtung
Diese Vorschriften wurden nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1969 vom 18. April 1969 (BGBl. II S. 793) zu Kap. 1002 Tit. - BVerwG, 15.07.1977 - VI C 24.74
Festsetzung eines allgemeinen Dienstalters - Höherstufung eines Dienstpostens - …
Die sechs Kollegen des Klägers seien nicht etwa wegen besserer Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung früher als der Kläger in Lokführer - 7 - Stellen, eingewiesen worden, sondern allein aufgrund der nach dem 2. BesNG in Verbindung mit § 11 Abs. 6 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans für das Rechnungsjahr 1969 - Haushaltsgesetz 1969 - vom 18. April 1969 (BGBl. II S. 793) vorgesehenen Möglichkeit der rückwirkenden Einweisung bis zum 1. April 1969. - BSG, 27.09.1973 - 7 RAr 19/72
Bestandteil des Kohleanpassungsgesetzes - Recht - Richtlinien des …
Dem Erfordernis des Art. 82 Abs. 1 GG kann allerdings ausnahmsweise dadurch entsprochen werden, daß nur das den Haushaltsplan feststellende Gesetz und der Haushalts-Gesamtplan, nicht aber auch die Einzelpläne verkündet werden (vgl. Gesetz zur Feststellung des Bundeshaushaltsplanes 1969, BGBl II 793; 1970, BGBl I 877).
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