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Gesetzgebung
   BGBl. II 1993 S. 266   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,20224
BGBl. II 1993 S. 266 (https://dejure.org/1993,20224)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1993 Teil II Nr. 11, ausgegeben am 16.04.1993, Seite 266
  • Gesetz zu dem Abkommen vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen)
  • vom 31.03.1993

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (34)

  • BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvL 5/00

    Teilkindergeld

    Rn. 18 Die Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts setzt voraus, dass sowohl der Staat der Beschäftigung des Arbeitnehmers als auch der Staat des Wohnsitzes seiner Familienangehörigen EU-Mitgliedstaaten oder solche Staaten sind, auf die das EWR-Abkommen Anwendung findet (Art. 29 i.V.m. Anhang 6 - Rechtsakte Nr. 1 und Nr. 2 - des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992, BGBl II 1993, S. 266 ; S. 521 ; i.d.F. des Anpassungsprotokolls vom 17. März 1993, BGBl II, S. 1294 f. ).
  • BFH, 23.01.2008 - I R 21/06

    Körperschaftsteuer-Anrechnungsverfahren: Vorlage an den Europäischen Gerichtshof

    Andererseits hat der Gerichtshof der European Free Trade Association (EFTA) im Urteil vom 23. November 2004 E-1/04 "Fokus Bank" (IStR 2005, 55) ausgeführt, es sei mit Art. 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (BGBl II 1993, 267), der inhaltlich mit Art. 56 EG übereinstimmt, nicht vereinbar, dass ansässige Anteilseigner ein Steuerguthaben auf Dividendenzahlungen einer gebietsansässigen Gesellschaft erhalten, gebietsfremde Anteilseigner dagegen nicht.
  • BFH, 09.05.2012 - X R 3/11

    Kein Abzug des an eine schweizerische Privatschule gezahlten Schulgeldes - …

    Rn. 39 (2) Dem steht die Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung des Art. 6 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA) vom 2. Mai 1992 (BGBl II 1993, 267) nicht entgegen.
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