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   BGBl. II 1997 S. 961   

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BGBl. II 1997 S. 961 (https://dejure.org/1997,27279)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 18, ausgegeben am 07.05.1997, Seite 961
  • Bekanntmachung über die Fortgeltung der deutsch-jugoslawischen Verträge im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesrepublik Jugoslawien
  • vom 20.03.1997
 
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Wird zitiert von ... (22)

  • BFH, 20.08.2008 - I R 35/08

    Besteuerungsrecht für den Deutschland geleistete Vergütungen für Dienste in

    Das Besteuerungsrecht Deutschlands hinsichtlich dieser Einkünfte ist nicht durch das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 26. März 1987 --DBA-Jugoslawien-- (BGBl II 1988, 745), das nach der Vereinbarung der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesrepublik Jugoslawien vom 20. März 1997 (BGBl II 1997, 961) auch nach dem Zerfall der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien weiter anzuwenden ist, ausgeschlossen.
  • BSG, 01.02.2001 - B 13 RJ 1/00 R

    Wartezeit für Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente

    In Jugoslawien hat der Kläger zwar in der Zeit von Dezember 1990 bis September 1992 derartige Beitragszeiten zurückgelegt, die gemäß Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des bis heute weiter anwendbaren Abk Jugoslawien SozSich (vgl hierzu die Bekanntmachung vom 20. März 1997, BGBl II 1997, 961) zu berücksichtigen sind, doch handelt es sich hierbei nur um 22 Monate, die zur Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht ausreichen.
  • LSG Bayern, 13.07.2005 - L 5 R 135/04

    Voraussetzung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit; Begriff der

    Zwar ist auf den Anspruch der Klägerin das Abkommen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Förderativen Republik Jugoslawiens über soziale Sicherheit vom 12.10.1968 (BGBl.1969 II S.1438 - in der Fassung des Änderungsabkommens vom 30.09.1974, BGBl.1975 II S.390) anzuwenden, was aus der Deklaration im Protokoll vom 12.12.1996 zwischen der Bundesrepublik und dem Heimatstaat der Klägerin hervorgeht (Bekanntmachung vom 20.03.1997, BGBl.II S.961; vgl. auch BSG, Urteil vom 11.05.2000 - B 13 RJ 19/99 R).
  • FG Düsseldorf, 11.10.2013 - 13 K 4438/12

    Besteuerungsrecht für Arbeitslohn im Rahmen der OSZE-Mission im Kosovo -

    Das Besteuerungsrecht der BRD hinsichtlich dieser Einkünfte ist durch das DBA-Jugoslawien, das nach der Vereinbarung der BRD und der Bundesrepublik Jugoslawien vom 20.03.1997 (BGBl II 1997, 961) auch nach dem Zerfall der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien weiter anzuwenden ist, ausgeschlossen.
  • BSG, 21.02.2006 - B 1 KR 96/05 B

    Auslegung des Begriffs "sofort Leistungen benötigt" im

    Nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1968 (BGBI 1969 II, S 1438), das nach dem Zerfall der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien nach der Bekanntmachung vom 20. März 1997 (BGBl II 961) auf die Bundesrepublik Jugoslawien weiter anzuwenden ist, gilt Folgendes: Die Rechtsvorschriften der Abkommensstaaten, nach denen die Entstehung von Ansprüchen auf Leistungen oder die Gewährung von Leistungen vom Inlandsaufenthalt abhängen, gelten nicht für die Angehörigen der Vertragsstaaten, die sich im Gebiet des jeweils anderen Vertragsstaats aufhalten.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2008 - L 2 KN 94/08

    Rentenversicherung

    Nach der Bekanntmachung über die Fortgeltung der deutsch-jugoslawischen Verträge im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesrepublik Jugoslawien vom 20.03.1997 (BGBl. II 1997, S. 961) ist das Abkommen vom 12.10.1968 über Soziale Sicherheit im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesrepublik Jugoslawien weiter anzuwenden.
  • LSG Bayern, 12.02.2003 - L 16 RJ 233/00

    Anspruch eines jugoslawischen Hilfsarbeiters auf Gewährung von Rente wegen

    Das heißt, im Verhältnis zum sog. Restjugoslawien wird davon ausgegangen, dass das Sozialversicherungsabkommen von 1968 unmittelbar weiterhin gilt (s. Polster Kasseler Kommentar, § 110 SGB VI Anm.12 und Bekanntmachung vom 20.03.1997, BGBl.II, 961).
  • LSG Bayern, 25.07.2007 - L 16 R 96/07

    Notwendigkeit der Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der

    Beim Kläger können aber auch keine sogenannten Schubzeiten wie z.B. Zeiten wegen Arbeitslosigkeit, Krankheit oder Rentenbezug in der Republik Jugoslawien, heute Serbien, berücksichtigt werden, selbst wenn man entgegen der Auffassung des BSG im Urteil vom 23.05.2006 (B 13 RJ 17/05 R) das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der förderativen Republik Jugoslawien über soziale Sicherheit vom 12.10.1968 (BGBl II 1996, S. 1438) in der Fassung des Änderungsabkommens vom 30.09.1974 (BGBl II 1975 S. 390), im Verhältnis zur Bundesrepublik Jugoslawien weiterhin für anwendbar hält (Bekanntmachung vom 20.03.1997 (BGBl II S. 961), denn auch im deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen ist die Berücksichtigung derartiger Zeiten nicht vorgesehen, insbesondere die ausländischen Rentenbezugzeiten keine Berücksichtigung finden können und den maßgeblichen Fünfjahreszeitraum des §§ 43 Abs. 2 S. 1 Ziff. 2 SGB VI nicht verlängern, da keine Gleichstellung erfolt ist (vgl. dazu Kasseler Kommentar Niesel § 43 SGB VI Anm.71).
  • LSG Bayern, 25.01.2006 - L 16 R 90/05

    Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung

    Darüber hinaus kann auch der Rentenbezug in Serbien und Montenegro ab 26.09.2000 nicht zur Erfüllung der beitragsrechtlichen Voraussetzungen beitragen, denn nach dem deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen (vom 12.10.1968, BGBl 1969 II S. 1438 in der Fassung des Änderungsabkommens vom 30.09.1974 BGBl 1975 II S. 390), das im Verhältnis zur Staatengemeinschaft Serbien und Montenegro nach der Bekanntmachung vom 20.03.1997 (BGBl II S. 961) weiter Anwendung findet, kann diese Zeit nicht als Anrechnungszeit im Sinne von § 43 Abs. 4 Ziffer 1 SGB VI gelten.
  • LSG Bayern, 02.02.2005 - L 16 R 453/03

    Voraussetzungen für das Vorliegen von Berufsunfähigkeit; Erfordernis des Beweises

    Insbesondere können die Zeiten des Rentenbezugs in Serbien und Montenegro nicht zur Verlängerung des Fünfjahreszeitraums herangezogen werden, denn nach dem im Verhältnis zu Serbien und Montenegro weiter anzuwendenden (Bekanntmachung vom 20.03.1997 - BGBl. II S. 961) Deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen vom 12.10.1968 (BGBl. 1969 II S.1438) i.d.F. des Änderungsabkommens vom 30.09.1974 (BGBl. 1975 II S. 390) sind diese Zeiten des Rentenbezugs nicht gleichgestellt.
  • LSG Bayern, 21.12.2004 - L 5 RJ 275/03

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit; Gesundheitliche Voraussetzungen der

  • LSG Bayern, 08.10.2003 - L 16 RJ 173/02

    Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit an eine jugoslawische

  • LSG Bayern, 18.10.2006 - L 16 R 559/03

    Voraussetzungen eines Anspruchs eines in Serbien wohnhaften serbischen

  • LSG Bayern, 13.09.2006 - L 16 R 282/05

    Anspruch eines serbischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Serbien-Montenegro

  • LSG Bayern, 24.08.2005 - L 16 R 561/04

    Weitergewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit

  • LSG Bayern, 08.10.2003 - L 16 RJ 19/01

    Anspruch eines jugoslawischen Staatsangehörigen auf Rente wegen verminderter

  • LSG Bayern, 28.11.2001 - L 16 RJ 69/01

    Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit; Kein Anspruch bei

  • LSG Bayern, 29.03.2006 - L 16 R 579/03

    Erstattung der Beiträge aus der deutschen Rentenversicherung; Erstattung bei

  • LSG Bayern, 19.10.2005 - L 16 R 329/03

    Anforderungen an das Bestehen einer zum Rentenbezug berechtigenden

  • LSG Bayern, 19.10.2005 - L 16 R 649/04

    Anspruch einer Staatsangehörigen der Republik Serbien und Montenegro auf Rente

  • LSG Bayern, 17.12.2003 - L 16 RJ 113/03

    Anspruch eines jugoslawischen Staatsangehörigen auf Rente wegen Erwerbsminderung

  • LSG Berlin, 20.08.2003 - L 17 RJ 8/03

    Pflicht der Rentenversicherung zur Einbehaltung von zu zahlenden Beträgen und

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