Gesetzgebung
BGBl. II 1956 S. 1077 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1956 Teil II Nr. 33, ausgegeben am 11.12.1956, Seite 1077
- Gesetz zu dem Abkommen vom 4. Oktober 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Luftverkehr
- vom 04.12.1956
Gesetzestext
Wird zitiert von ... (2)
- BVerwG, 14.04.1992 - 1 C 45.89
Verfassungsrechtliche und völkerrechtliche Vereinbarkeit des § 18 Abs. 5 S. 1 …
Sie ist schon deswegen zu bejahen, weil mit dem Beförderungsverbot in Rechte der Klägerin eingegriffen sein kann, die sich aus der ihr gemäß § 21 a Satz 1 LuftVG zur Durchführung des Fluglinienverkehrs von und nach Deutschland erteilten Betriebsgenehmigung in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 Buchst. c des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Luftverkehr vom 4. Oktober 1955 (BGBl. 1956 II S. 1077/1957 II S. 1299) ergeben, wonach sie berechtigt ist, Flugpassagiere in Deutschland abzusetzen und aufzunehmen. - BGH, 30.01.1986 - I ZR 170/83
Wettbewerbswidrigkeit des Verkaufs von sog. Weichwährungsflugscheinen
Sie gilt für Inlandstarife, in Übereinstimmung mit den Tarifartikeln sämtlicher von der Bundesrepublik Deutschland bislang abgeschlossenen 71 bilateralen Luftverkehrsabkommen (vgl. z.B. das Abkommen mit den USA, BGBl. 1956 II, S. 403; mit Großbritannien, BGBl. 1956 II, S. 1071; mit Frankreich, BGBl. 1956 II, S. 1077; mit der Sowjetunion, BGBl. 1972 II, S. 1525) aber auch für die Tarife im Verkehr mit dem Ausland, gleichviel ob die der Genehmigung des Bundesministers für Verkehr unterliegenden Tarife Bestandteil multilateraler IATA-Resolutionen oder bilateraler Absprachen der beteiligten Linienflugunternehmen sind, oder ob die Tarife - wie im Falle des Verkehrs mit den USA - von den Linienflugunternehmen einseitig gebildet werden.